Auflösung

Wenn ein Verein seinen Fortbestand nicht mehr sichern kann - sei es, weil keine Mitglieder mehr vorhanden sind, sich kein Vorstand mehr findet oder keine Trainingsstätten mehr zur Verfügung stehen - muss er sich satzungsgemäß auflösen. In einer Checkliste haben wir die erforderlichen Schritte zusammengestellt.

Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter 3, kann der Verein auch "von Amts wegen" aufgelöst werden. Der entsprechende Antrag ist über einen Notar beim Amtsgericht zu stellen und mit Gebühren behaftet.

Insolvenz

Es gibt leider auch immer wieder Insolvenzen von Vereinen, die zumeist aus Fehlverhalten resultieren. Sei es, dass sich ein Verein mit einer Baumaßnahme finanziell übernommen hat, Steuerschulden aufgelaufen sind oder Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden und nun nebst Bußgeld nachzuzahlen sind.

Gemäß Insolvenzverordnung ist bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zwingend die Insolvenz anzumelden. Weiteres hier.

Abspaltung

Neben dem Austritt einzelner Mitglieder, die mit der Ausrichtung des Vereins unzufrieden sind, können sich auch ganze Abteilungen einer Sparte vom Verein abspalten und entweder einem bestehenden Verein beitreten oder einen neuen Verein gründen.

Fusion / Verschmelzung

Die Fusion mit einem anderen Verein kann Synergieeffekte erzielen; sie kann aber auch die drohende Auflösung eines Vereins verhindern, der sonst nicht mehr überlebensfähig wäre. Maßgeblich für das Vorgehen ist das Umwandlungsgesetz (UmwG). 

Zwei verschiedene Wege sind dabei möglich:

  1. Verschmelzung durch Aufnahme: Bei dieser Form der Verschmelzung wird das Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen bereits bestehenden anderen Rechtsträger übertragen. Ein Verein nimmt also einen anderen in Gänze auf.  
  2. Verschmelzung durch Neubildung: Zwei oder mehrere Rechtsträger übertragen ihr Vermögen jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger.

In beiden Fällen der Verschmelzung erhalten die Mitglieder der übertragenden Vereine Mitgliedschaftsrechte an dem neuen bzw. übernehmenden Verein. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das für den übernehmenden bzw. neu gegründeten Verein zuständige Vereinsregister erlöschen die übertragenden Vereine ohne Auflösung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Ein eingetragener Verein kann nach § 99 Abs. 2 UmwG nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein oder einen Rechtsträger anderer Rechtsform neu gründen. 

Die detaillierten Schritte sind in unserer Checkliste aufgeführt.

Dort finden Sie ebenso zwei weitere Varianten, die keine Verschmelzung im Rechtssinne darstellen. 

  1. Ein Verein wird satzungsgemäß aufgelöst. Die Mitglieder treten einem zweiten Verein bei. 
  2. Zwei oder mehrere Vereine lösen sich auf, nachdem von Mitgliedern der Ursprungsvereine ein neuer Verein gegründet wurde.

Bei diesen Varianten erspart man sich zwar das Vorgehen gemäß Umwandlungsgesetz. Gleichwohl ist der Aufwand aufgrund der erforderlichen Liquidation des/der ursprünglichen Vereine/s immer noch beträchtlich. Zudem geht das Vermögen an den laut Satzung Anfallsberechtigten. Der aufnehmende (Variante 1) bzw. neu gegründete (Variante 2) Verein müsste also zuerst per Satzungsänderung als Anfallsberechtigter eingesetzt werden. 

 

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