Aufsichtspflicht
Kaum ein Begriff innerhalb der Jugendarbeit ist (zu Unrecht) derart gefürchtet und daher zwangsläufig auch missverstanden wie die "Aufsichtspflicht". Fast jeder, der beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, wird mit der Aufsichtspflicht konfrontiert.
Was ist Aufsichtspflicht?
- Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen.
- Sie müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun.
- Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren.
Wo ist die Aufsichtspflicht geregelt?
Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht (wer haftet nach einer Aufsichtspflichtverletzung?), nicht aber Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung (Wann ist die Aufsichtspflicht verletzt?; Wie wird die Aufsichtspflicht erfüllt ?).
Allerdings ist mit dieser oft empfundenen Unsicherheit einer fehlenden umfassenden Regelung gerade der große Vorteil verbunden, dass keine absolut verbindlichen Regelungen existieren, die die aufsichtspflichtigen Personen bei Ihrer Aufsichtsführung behindern und einschränken können.
Während früher die Rechtsprechung dazu neigte, Schäden dadurch zu verhindern, dass jegliche Gefahren von vorneherein vom Minderjährigen ferngehalten werden mussten, ist seit Mitte der sechziger Jahre, begleitet von einem stetig wachsenden Selbstverständnis der Jugend und einer zunehmenden Liberalisierung der elterlichen und schulischen Erziehung auch ein Wandel der gerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar; so sollen Kinder planvoll und mit wachsendem Alter zunehmend an den Umgang mit den Gefahren des Alltags herangeführt werden. Den aufsichtspflichtigen Personen (z.B. Übungsleiter) obliegt es, den Kindern zum Umgang mit Gefahrensituationen brauchbare Handlungs- bzw. Reaktionsmuster aufzuzeigen und eigene Erfahrungen zu verschaffen. Damit einhergehen muss aber zwangsläufig eine zeitweilige Absenkung der Aufsichtserfordernisse, so dass von allen Beteiligten daher auch die Möglichkeit in Kauf genommen werden muss, dass in Einzelfällen negative Erfahrungen entstehen. Diese tragen jedoch mit dazu bei, dass den Kindern und Jugendlichen ein vollständiges, reelles Bild ihrer Umgebung und ein umfassender Erfahrungsschatz im Umgang mit dieser vermittelt wird.
Pädagogische Freiräume und Entscheidungsspielräume müssen aber dann zurücktreten, wenn wegen der konkreten Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen oder der Gefährlichkeit der Situation erhebliche Schäden drohen.
Wie erfülle ich die Aufsichtspflicht?
Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die allerdings nicht isoliert zu sehen sind, sondern ihren Sinn nur im Gefüge des gesamten Systems erfüllen.
1. Pflicht zur Information
Die aufsichtspflichtige Person hat sich vor Beginn ihrer Tätigkeit laufend über die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen zu informieren. D.h. ihr sollten alle Umstände, die in der Person des Aufsichtsbedürftigen wurzeln und für die konkrete Gestaltung einer Gruppenstunde/ Ferienfreizeit/ Aktivität generell wichtig sind oder im Einzelfall wichtig sein können bekannt sein. Außerdem muss die aufsichtspflichtige Person die Besonderheiten der örtlichen Umgebung kennen.
Sie hat sich durch Beobachtungen, ggf. Befragungen, einen raschen persönlichen Eindruck der Anvertrauten sowie darüber zu verschaffen welchen Gefahren die Aufsichtspflichtigen während der Veranstaltung ausgesetzt sind. Nur so ist es möglich, Risikopotentiale vorausschauend zu erkennen und Gefahren bzw. Schäden präventiv zu begegnen.
2. Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen
Die aufsichtspflichtige Person ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden, wo ihr dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist. Von der Anzahl der vorhandenen und drohenden Gefahrenquellen hängt ganz entscheidend das Maß der tatsächlichen Beaufsichtigung ab.
3. Pflicht zur Warnung vor Gefahren
Von Gefahrenquellen auf deren Eintritt oder Bestand die aufsichtspflichtige Person keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben.
4. Pflicht, die Aufsicht aufzuführen
Hinweise, Belehrungen und Verbote werden aber in den meisten Fällen nicht ausreichen. Die aufsichtspflichtige Person hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden. Dies ist die Verpflichtung zur tatsächlichen Aufsichtsführung. Eine ständige Anwesenheit kann dabei nicht in jedem Fall, wohl aber bei Kindern bis zu 5-6 Jahren gefordert werden. Die aufsichtspflichtige Person muss aber ständig wissen, wo die Gruppe ist und was die Teilnehmer gerade tun. Hierüber muss sie sich in regelmäßigen Abständen versichern.
Im Allgemeinen kommt eine aufsichtspflichtige Person dann ihrer Aufsichtspflicht nach, wenn sie die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt einer durchschnittlichen Aufsichtsperson" walten lässt.
Die aufsichtspflichtige Person sollte stets folgende Fragen mit JA beantworten können:
- Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun?
- Habe ich generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen?
- Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muss, um Schäden zu verhindern?
Es wird vom Trainer / Übungsleiter nichts Unmögliches verlangt, wenn ihm zudem etwa zugemutet wird, an "mehreren Orten zugleich" zu sein. Er muss aber den Ort auswählen, von dem er glaubt, am wirksamsten seiner Aufsichtspflicht nachkommen oder eventuell die größte Gefahrenquelle ausschalten zu können. Für den Sport bedeutet das, dass er seine Trainingsgruppe möglichst immer zusammenhält, wenigstens aber unter ständiger Beobachtung hat.
Es gehört ebenfalls noch zur Aufsichtspflicht, aus Verstößen von gegebenen Anordnungen die Konsequenzen und Folgerungen zu ziehen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, also unter Ausschluss von Züchtigungen, müssen die Kinder evtl. sogar "bestraft" werden. Hier bietet sich, unter dem Gesichtspunkt, dass ein Verein ein freiwilliger Zusammenschluss ist, eine weite Palette an: z.B. Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen, Reisen, Trainingseinheiten oder Mannschaftsspielen. Diese allgemeine Verpflichtung hat der Trainer / Übungsleiter so lange, wie sich das Kind oder der Jugendliche in seinem Verantwortungsbereich befindet.
Eine Pflicht zur Beaufsichtigung der Wege zum und vom Training gibt es nicht. Bietet allerdings ein Trainer / Übungsleiter einem Minderjährigen an, ihn im Pkw mit nach Hause zu nehmen, so gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze selbstverständlich auch hier.
Eine Frage, die immer wieder gestellt wird, ist, ob undisziplinierte Kinder und Jugendliche vor Beendigung des Trainings nach Hause geschickt werden dürfen. Hier gibt es keine klaren Regelungen. Die Auffassung, dass Kinder ab dem 14. Lebensjahr durchaus nach Hause geschickt werden können, kann nicht pauschal angewendet werden. Vielmehr muss die Reife und der Grad der Selbständigkeit des Kindes berücksichtigt werden. Ein sog. "Schlüsselkind", das auch jeden Tag den gleichen oder ähnlichen Weg zur Schule geht, kann anders behandelt werden, als jemand, der täglich von der Oma zur Schule gebracht wird und damit unselbständiger ist.
Es ist möglich, einen Teil der Aufsichtspflicht auszuschließen oder die Aufsichtspflicht zu beschränken. Dies geht allerdings nur in Form einer Abmachung mit den Eltern, wobei diese schriftlich zu treffen ist. Soll z.B. bei einer Wettkampfreise oder einem Trainingslager die Haftung für einen Badeausflug ausgeschlossen werden, so müssen die Eltern hierauf vorher hingewiesen werden und entweder die Teilnahme an diesem Badeausflug für ihr Kind verbieten oder die Genehmigung ohne Beaufsichtigung erteilen (Siehe: "Einverständniserklärung der Eltern").
Auch Sonderausflüge ohne Aufsicht sind möglich, wenn die Eltern vorher ihre Zustimmung gegeben haben.
Eine Vertretung des Trainers / Übungsleiters in seiner Aufsicht durch Minderjährige ist möglich, wenn zwingende Gründe vorliegen. Z.B. bei einer Verletzung eines Minderjährigen aus der Gruppe, der von dem Trainer / Übungsleiter selbst ins Krankenhaus gebracht werden muss. Dann ist eine Übertragung auf einen Minderjährigen aus der Gruppe möglich, jedoch sind bei der Auswahl dieses betreffenden "Stellvertreters" strenge Anforderungen zu stellen. Passiert etwas, dann wird überprüft, ob die Auswahl von Seiten des Trainer / Übungsleiters richtig getroffen worden ist. Gewagte pädagogische Experimente sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig und unangebracht.
Wann ist eine Bestrafung des verantwortlichen Aufsichtspflichtigen möglich / wer haftet für was?
Wer als Trainer / Übungsleiter nicht aufpasst, also seine Aufsichtspflicht verletzt, so dass sich ein zu betreuender Minderjähriger körperlich verletzt, kann z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung des Minderjährigen mit anschließenden Schadenersatzansprüchen herangezogen werden.
Eine Aufsichtspflichtverletzung und damit auch eine Haftung der aufsichtspflichtige Person nach den Vorschriften der §§ 823, 832 BGB setzt immer ein Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Als Maßstab kommt dabei (selten) Vorsatz und (meistens) Fahrlässigkeit in Betracht. Während bei Vorsatz die aufsichtspflichtige Person in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht, ist von Fahrlässigkeit dann auszugehen, wenn sie zwar keinen Schaden will, allerdings ein Schaden deshalb entsteht, weil sie die erforderliche Sorgfalt einer durchschnittlichen (d.h. verantwortungsbewussten und ausgebildeten, nicht aber allwissenden) Person außer Acht gelassen hat.
Bei der Frage, wer letzten Endes für den Schaden aufzukommen hat, wird dann noch weiter unterschieden zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Oft wird aber wohl auch dem geschädigten Minderjährigen selbst der Vorwurf zu machen sein, dass die Entstehung des Schadens für ihn vorhersehbar war. Hier greift die "Mitschuld"-Regelung des § 828 BGB ein. Danach ist zunächst Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr kein eigenes Mitverschulden anzulasten. Wenn aber der Geschädigte mindestens 7 Jahre alt ist und er in der Situation, die zum Schaden führte, hätte erkennen können, dass durch sein Verhalten dieser Schaden entstehen wird, kann dies zu einer Minderung oder zum Ausschluss der Haftung der aufsichtspflichtigen Person führen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmendem Alter des Minderjährigen auch sein persönlicher Reifegrad und sein Erfahrungsschatz eine immer präzisere Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen sowie der Gefährlichkeit des Tuns ermöglicht.
Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schaden haftet, beurteilt sich nach dem Maß der Aufsichtspflichtverletzung:
Während bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die aufsichtspflichtige Person selbst für einen Schaden haftet, kann im Falle einer leichten Fahrlässigkeit geregelt werden, dass die Haftung vom Beauftragten (Verein/Vereinsvorstand) übernommen wird (Haftpflichtversicherung des LSB). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass z.B. Übungsleiter, wenn sie mit besonders gefahrträchtigen Aufgaben betraut werden (Beaufsichtigung von Minderjährigen), letztlich nicht mit Schadenersatzansprüchen belastet werden können, die ihre Ursache gerade in der besonderen Gefahr der übertragenen Aufgabe haben.
Die Haftung von Trainern / Übungsleitern wird durch folgende Paragraphen im BGB geregelt:
(Das trifft grundsätzlich für alle Aufsichtspflichtigen, z.B. auch Jugendleiter, zu)
- § 823. [Schadensersatzpflicht] (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
- § 832. [Haftung des Aufsichtspflichtigen] (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Mit freundlicher Genehmigung von: Rechtsanwalt Stefan Obermeier, München; www.aufsichtspflicht.de