Gründung eines Vereins

Sie beabsichtigen, einen Verein zu gründen ... ?! Der Landessportbund Berlin e.V. möchte Ihnen mit den folgenden Ausführungen sowie der Auflistung von erforderlichen Schritten helfen, die Vereinsgründung zügig und ohne Probleme zu bewältigen.

Regelungen zum Vereinsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 21 bis 79.

An die Gründungsversammlung werden bestimmte Anforderungen gestellt, die nachfolgend erläutert werden.

Das Gründungsprotokoll ist neben der beschlossenen Satzung das wichtigste Dokument in der Gründungsphase eines Vereins. Es sollte daher so aussagefähig wie möglich sein.

Nachdem Sie den Verein gegründet haben (Gründungsversammlung), müssen die erforderlichen Anträge gestellt werden.

Fördervereine stellen zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um "gewöhnliche" Vereine im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usw. gelten keine Sonderregelungen.

Der eingetragene Verein (e.V.) ist korporativ oder körperschaftlich organisiert. Dies bedeutet, er handelt wie ein Körper durch Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand).

Der Sitz des Vereins und die Vereinsverwaltung können an verschiedenen Orten sein.

Bei der Wahl des Vereinsnamens gilt grundsätzlich, dass dieser zumindest im Bereich des zuständigen Amtsgerichts einmalig sein muss, so dass keine Verwechselungsgefahr besteht.

Jeder Verein muss einen Zweck verfolgen. Mit der Festlegung des Zwecks in der Satzung regelt der Verein für seine Mitglieder, das Registergericht und alle interessierten Dritten eindeutig, welche Aufgaben und Ziele er verfolgt.

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach können rechtsfähige (ins Vereinsregister eingetragene) und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn ...