In der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem kommerziellen Kletterhallenanbieter und einem gemeinnützigen Sportverein, bestätigte nun der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit der Sportförderung und damit den gemeinnützigen Sport in Deutschland.
In dem Verfahren ging es um Überlassung eines Grundstückes zur Errichtung einer Kletterhalle des Deutschen Alpenvereines e.V., Sektion Berlin zu Konditionen nach dem Sportfördergesetz. Gemeinnützige Sportorganisationen können danach landeseigene Grundstücke gegen eine Pacht nutzen, die unterhalb des ortsüblichen Wertes liegt.
Der ansässige kommerzielle Kletterhallenbetreiber sah in dieser Maßnahme gegenüber anderen Betreibern von Kletterzentren, die keine öffentliche Förderung erhielten, einen wirtschaftlichen Vorteil, dem eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung innewohne. Mit seiner Klage verfolgte er den Zweck, diese Maßnahme als unzulässige EU-Beilhilfe erklären zu lassen. Mit der Abweisung der Klage, bestätigte der Europäische Gerichtshof nunmehr die Zulässigkeit und damit die damalige Entscheidung der EU-Kommission.