Nicht selten beschäftigen Vereine Übungsleiter oder Trainer im guten Glauben als freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, die aber dennoch sozialversicherungsrechtlich gesehen den Status eines Arbeitnehmers haben.
Eine rechtssichere Klärung ist nur durch die Statusanfrage gemäß § 7a SGB IV möglich.
Der Verein als Arbeitgeber hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die "Überschrift" über einem Vertrag ist dabei nicht ausschlaggebend sondern immer die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit!
Nach § 7a Abs.1 S.1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status eines Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Ziel ist es, den Beteiligten Rechtssicherheit darüber zu verschaffen, ob der Auftragnehmer selbständig tätig oder abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist.
Fehlentscheidungen oder sogar das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen können im Einzelfall zu erheblichen haftungsrechtlichen Konsequenzen und zur Strafbarkeit (§ 266a StGB) führen. Die Frage der vorstandsinternen Verantwortlichkeit (Arbeitgeberfunktion) im Vorstand nach § 26 BGB hat in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung. Hat der Vorstand dazu keine Regelungen getroffen, sind alle Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich verantwortlich.
Wird ein solcher Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn gestellt, beginnt die Versicherungspflicht, sofern ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird, erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung. Diese verspätete Versicherungspflicht greift nur dann, wenn der Mitarbeiter hiermit einverstanden ist und er für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn anderweitig kranken- und rentenversichert war.
Was passiert im Falle einer Betriebsprüfung?
Wird durch eine Betriebsprüfung festgestellt, dass ein freier Mitarbeiter Arbeitnehmer ist, droht eine Versicherungspflicht von Anfang an. Die Arbeitnehmerbeiträge können in diesem Fall nur für die letzten drei Monate eingefordert werden. Der Arbeitgeber hingegen haftet allerdings im Rahmen der Verjährungsfristen (in der Regel vier Jahre) für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Daher sollte zeitnah zur Aufnahme der Übungsleitertätigkeit die Statusanfrage (gemäß § 7a SGB IV) gestellt werden. Dies ist für beide Seiten (Übungsleiter und Verein) möglich.
Wichtig für die Praktiker ist in diesem Zusammenhang auch der „Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit“ (Seite 18 ff).
Dieser Katalog enthält für
• Amateursportler
• Vertragssportler
• Übungsleiter
wichtige Hinweise zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit und basiert auf der aktuellen Rechtsprechung und sollte daher in jedem Verein und Verband bekannt sein.