Allgemeine Hinweise
- Kann der "Freie Mitarbeitervertrag Übungsleiter/Sport" nicht angewendet werden, da der Status der Selbständigkeit nicht erfüllt wird, entsteht für den Betrag über 250 EURO monatlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job).
- Wichtigstes Merkmal einer nichtselbstständigen Arbeit ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zeigt.
- Die Grenze für das regelmäßige monatliche Entgelt bei dauerhaft geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen beträgt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 450 EURO (520 Euro ab 01.10.2022).
- Die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen bis zur Höhe von 3.000 EURO pro Kalenderjahr (sog. Übungsleiter-Freibetrag) gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des Sozialgesetzbuches (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) auch in der Sozialversicherung nicht zum Arbeitsentgelt. Hierunter fallen u. a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in und Betreuer/in, wobei ein/e Betreuer/in einen direkten pädagogischen Kontakt zu den betreuten Personen haben muss (z. B. Mannschaftsbetreuer/in oder Jugendleiter/in).
- Für das Arbeitsentgelt, das über den Übungsleiterfreibetrag von 250 EURO monatlich hinaus gezahlt wird, muss der Verein 30,77% Abgaben leisten und an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See [KBS] Cottbus abzuführen:
• 13 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung,
• 15 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung,
• 2 % des Arbeitsentgelts als einheitliche Pauschsteuer
(bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte),
• 0,67 % des Arbeitsentgelts als Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
• 0,10 % des Arbeitsentgelts als Insolvenzgeldumlage.
- Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, es sei denn, die Beschäftigung dauert insgesamt nur weniger als einen Monat. Der bezahlte Urlaub ist bei der Berechnung des Regelentgelts mitzuberechnen! Geringfügig Beschäftigte haben zudem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und es gelten auch weitere Arbeitnehmerschutzgesetze wie Mutterschutzgesetz etc. Ferner haben geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
- Abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
- Für geringfügig Beschäftigte gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für Vollzeitbeschäftigte. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 BGB. Geringfügig Beschäftigte sind auch bei der Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, zu berücksichtigen.
Mustervertrag
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