Jeder Verein freut sich, wenn Jugendliche bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Deshalb stellt sich natürlich auch die Frage, wie es mit der Übungsleitertätigkeit von Minderjährigen aussieht.
Was sagt das Gesetz?
Der Einsatz eines Übungsleiters generell kann zum einen als Auftrag im Sinne von § 662 ff. BGB erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Übungsleiter unentgeltlich tätig wird und lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Erhält der Übungsleiter allerdings eine finanzielle Gegenleistung (Entgelt), handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Das ist zunächst unabhängig davon, ob der Übungsleiter volljährig ist oder nicht. Das bedeutet: Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit Minderjähriger nicht aus. Da es sich dabei aber um einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen handelt, bedarf es zum Vertragsabschluss der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 107 BGB. Der Vertrag kann als Freier-Mitarbeiter-Vertrag oder als Arbeitnehmervertrag abgeschlossen werden.
Haftungsfrage
Grundsätzlich gilt, dass im Außenverhältnis ein Vertrag lediglich zwischen Teilnehmer/Sportler und Verein besteht. Im Innenverhältnis delegiert der Verein die Wahrnehmung der Aufgaben an den Übungsleiter. Dementsprechend haftet zunächst der Verein gem. § 278 BGB für den Übungsleiter als seinen Erfüllungsgehilfen. Hat jedoch der Übungsleiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, kann er vom Verein (im Innenverhältnis) in Regress genommen werden.
Grundsätzlich haftet jeder, der vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, § 276 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Masse verletzt, d.h. nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das missachtet hat, was im Einzelfall jedem einleuchten müsste. Vorsatz muss hier an dieser Stelle sicher nicht erklärt werden.
Beispiel: Ein minderjähriger Übungsleiter trainiert die Jugendmannschaft des Vereins. Kurz vor Ende des Trainings verlässt er den Platz in Richtung Vereinsgaststätte. Bei den Aufräumarbeiten kippt das Tor und verletzt einen Jugendlichen der Trainingsgruppe schwer. Die Eltern machen Schmerzensgeld gegen den Übungsleiter geltend. Er hat es unterlassen, die Aufräumarbeiten zu überwachen. Zunächst haftet der Verein als Aufsichtspflichtiger für den Übungsleiter gem. § 832 BGB.
Das bedeutet: Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit zu betrachten, so dass auch vom Grundsatz her minderjährige Übungsleiter eingesetzt werden können.
Den Vereinsvorstand trifft hier aber eine sehr große Verantwortung. Die Auswahl des Minderjährigen als Übungsleiter muss im Hinblick auf seine fachliche wie menschliche Eignung sorgfältig erfolgen und dieser in der Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig überwacht werden. Dabei sind insbesondere auch die Erfahrung des Übungsleiters und die Angemessenheit bezüglich der betreuten Gruppe zu berücksichtigen. Bei einem Minderjährigen ist zusätzlich darauf abzustellen, ob dieser die Gefährlichkeit seines Tuns erkennen kann, § 828 BGB.
Sportversicherung
Über die Sportversicherung des Landessportbundes Berlin (Rahmenvertrag mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg Versicherung AG) besteht Versicherungsschutz für Organisationen im LSB Berlin und deren Einzelmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter. Dementsprechend besteht für Übungsleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Versicherungsschutz für Unfälle und Haftpflichtansprüche. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Übungsleiter volljährig ist oder nicht. Abgestellt wird analog zur Haftungsfrage auf die fachliche und menschliche Eignung.
Das bedeutet: Auch unter dem Gesichtspunkt der Sportversicherung können minderjährige Übungsleiter eingesetzt werden!
Die Übungsleiterlizenz
Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr konnten bisher an den Übungsleiterlehrgängen teilnehmen, die Lizenz wurde ihnen aber erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres ausgehändigt. Inzwischen gibt es eine Änderung. Auch 16-Jährige erhalten nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung die DSB-Lizenz. Demzufolge können die Vereine auch für diese Jugendlichen beim Landessportbund Berlin Zuschüsse beantragen.
Zusammenfassung
Auch Minderjährige können als Übungsleiter tätig werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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