Die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die als Mitglied in ihr organisiert sind.

Bei der öffentlichen Nutzung von Unterhaltungs- und Tanzmusik geht die GEMA grundsätzlich solange von einer lizenzpflichtigen Verwendung von Stücken aus dem GEMA-Repertoire aus, bis der Nutzer der Musikstücke per ausgefülltem Musikfolgebogen die Nichtmitgliedschaft der Urheber in der GEMA oder die Gemeinfreiheit der Werke belegt. Die GEMA praktiziert damit eine viel diskutierte Umkehr der Beweislast; diese ist jedoch vom Gesetzgeber bestätigt und legitimiert.

Daraus resultiert, dass auch gemeinnützige Sportvereine sorgfältig prüfen müssen, welche Veranstaltungen sie bei der GEMA anmelden. Erleichterungen schafft der Pauschalvertrag (früher "Zusatzvereinbarung") zum Vertrag des DOSB mit der GEMA, die eine Auflistung der bereits abgegoltenen Darbietungen enthalten.

Wenn Sie eine Sportveranstaltung bei der GEMA anmelden, so sind seit dem 1. Januar 2023 in den Formularen bei den Abfragen zu Eintritt, Umsatz und Ähnlichem jeweils die Netto-Beträge einzusetzen. 

Weitere Informationen, die betroffenen Tarife und Rechenbeispiele finden Sie auf https://www.gema.de/musiknutzer/tarifuebersicht/netto

GEMA-Gesamtvertrag (gültig vom 01.02.2020 bis 31.12.2020) als Übergangslösung während der Neuverhandlungen

GEMA-Pauschalvertrag (gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2023)

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