Der Haushaltsplan ist der Klassiker des Finanzmanagements im Sportverein. Die Gegenüberstellung von geplanten Einnahmen und Ausgaben ist die Grundlage der Vereinswirtschaft für das jeweilige Jahr. Grenzen der Planbarkeit und spezifische Wirkungen des Steuerrechts für Sportvereine fordern spezielle Aufmerksamkeit.

Welche Bedeutung hat der Haushaltsplan? Inwieweit ist der Vorstand bei seiner Kassenführung an die Einhaltung des Haushaltsplans gebunden? Was ist, wenn der Plan überschritten wird, bzw. werden muss?

Bedeutung des Haushaltsplans

Es ist bei den meisten Vereinen üblich, Haushaltspläne aufzustellen. Dieser dient der Feststellung und Festlegung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins in einem Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind und zur Verfügung stehen.

Welche Rechte und Pflichten sich für den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands (z. B. Kassenwart) aus dem festgestellten Haushaltsplan ergeben, sollte in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

In der Finanzordnung gilt es besonders folgende Fragen zu klären:

Der Haushaltsplan wird vom Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen dazu enthält. Informationsgrundlage sind das Wirtschaftsergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die mit Kosten verbundenen Vorhaben im neuen Jahr. Der Vorstand sollte sich daher vor der Aufstellung des Haushaltsplanes einige Fragen stellen:

Um die Vorhersagbarkeit und Schätzbarkeit von zukünftigen Entwicklungen nicht überzustrapazieren, sollte eine Sicherheitsmarge in die Haushaltsplanung eingebaut werden, die bei 5-10% Reserve liegen kann. Sie sollten aber von den Mitgliedern nicht als frei verfügbare Zusatzmittel missverstanden werden, um Begehrlichkeiten zu befriedigen. In erster Linie dienen sie als Notanker bei unvorhergesehenen Ausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

Ebenso muss schon bei der Haushaltsplanung beachtet werden, ob für bestimmte Einnahmen in den einzelnen Bereichen voraussichtlich Steuern anfallen werden oder nicht.

Ein weiterer Fallstrick bei der Haushaltsplanung ist die Missachtung von Zweckbindungen für z.B. Zuschüsse. Wenn die öffentlichen Mittel z.B. nur für ein bestimmtes Projekt bewilligt wurden, können sie nicht wahllos für eine andere Vereinsaktion eingesetzt werden oder im allgemeinen Haushalt versickern. Dies muss sowohl bei der Haushaltsplanung als auch bei der Haushaltsüberwachung ständig berücksichtigt werden.

Rechtliche Bedeutung und Bindungswirkung de Haushaltsplans

Zunächst dient der Haushaltsplan der Information und Unterrichtung der Mitgliederversammlung über den finanziellen Rahmen, der dem Verein im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung stehen wird und wie diese Mittel eingesetzt werden sollen.

Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung aber auch über die inhaltlichen Schwerpunkte der Vereinsarbeit und wer für welchen Bereich oder Aufgabe wie viel Mittel zur Verfügung hat. Diese Frage kann jedoch nur pauschal beantwortet werden, da es hier an der Satzung und den weiteren Regelungen des Vereins liegt, wie stringent bzw. auch rechtlich bindend diese Regelungen gegenüber dem Vorstand ausgestaltet sind.

Es geht also auch um die Frage des Etatrechts und die Ausübung der Entscheidungskompetenzen. D.h. die Regelungen zum Haushaltsplan müssen im Zusammenhang mit den weitergehenden Regelungen der Satzung gesehen werden, wer im Verein welche Entscheidungsbefugnisse hat und damit auch für welche Ausgabeentscheidungen zuständig ist.  

Wenn die Satzung hierzu aber keine weitergehenden, bindenden Regelungen enthält, wird sich daraus keine rechtlich zwingende Bindung des Vorstands ableiten lassen.  

Dies gilt übrigens auch für die Frage der Überschreitung des Haushaltsplans und der Frage einer möglichen Kreditaufnahme, die ja bis zur Insolvenz des Vereins führen kann. Woran wird der Vorstand hier gemessen? War er zur Kreditaufnahme im Rahmen seiner Entscheidungskompetenzen überhaupt befugt? Hätte er eine Ausgabensperre verhängen müssen? Dies sind alles komplizierte Fragen, die letztlich von der Satzung bzw. Finanzordnung abhängen, aber auch bestimmt sind durch die bisherige Praxis und die Gepflogenheiten im Verein.

Letztlich ist darauf abzustellen, dass der Vorstand nach § 26 BGB im Rahmen seiner Geschäftsführungspflicht vor allem die Vermögensinteressen des Vereins zu wahren hat und damit die Aufgabe verbunden ist, das Vereinsvermögen ordentlich zu verwalten und Schaden vom Verein abzuwenden.

Auswirkungen bei der Entlastung

Maßstab für die Entlastung ist die Frage, ob der Vorstand im Sinne des Vereins seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgekommen und dem Verein kein Schaden entstanden ist. Denn die Entlastung bedeutet den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Vorstand bei fehlerhafter Geschäftsführung, wenn daraus dem Verein ein Schaden entstanden ist (Siehe: "Entlastung des Vorstandes").

In der Tat ist es daher durchaus denkbar, dass im Zusammenhang mit einer konkreten Haushaltsvorgabe, die nicht eingehalten wurde, die Entlastung verweigert wird. 

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