Auch gemeinnützige Vereine können Arbeitsverhältnisse auf der sog. Minijob-Basis abschließen. Welche Schritte dafür erforderlich sind und was beachtet werden muss, erfahren Sie hier.
Es gibt mehrere Minijob-Formen. Eine Beschäftigung kann aufgrund der
• Dauer oder der
• Entlohnung
als geringfügig eingestuft werden. Eine Beschäftigung, die aufgrund ihrer Dauer als geringfügig gilt, wird als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet. Eine Beschäftigung die aufgrund der Höhe der Entlohnung als geringfügig eingestuft wird, wird als geringfügig entlohnte Beschäftigung bezeichnet. Diese Beschäftigungsform ist jedoch besser unter dem Namen 520-Euro-Jobs bekannt.
Zudem kann man zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs, die in Privathaushalten ausgeübt werden, unterscheiden.
Seit dem 1. Oktober 2022 können Minijobber mehr verdienen: bis zu 520 statt bisher 450 Euro können in die Lohntüte fließen. Gleichzeitig sind alle seit 2013 neu eingestellten Minijobber allerdings rentenversicherungspflichtig. Dadurch erwerben sie volle Rentenansprüche und zahlen dafür, nach Absenkung des allgemeinen Rentenbeitrags, nur noch 3,9 statt bisher 4,6 Prozent ihres Gehalts in die Rentenkasse ein. Geringfügig Beschäftigte können sich auf Wunsch jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 15 Prozent bleibt in jedem Fall bestehen, so dass die Minijobber auch ohne eigenständige Einzahlung geminderte Rentenan-sprüche erwerben.
Für bisherige Minijobber bleibt zunächst alles beim Alten. Wer bisher nicht den vollen Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt hat, muss dies auch weiterhin nicht tun. Er kann sich natürlich weiterhin jederzeit freiwillig dafür entscheiden, den Rentenbeitrag aufzustocken, um so volle Rentenansprüche zu erwerben. Erhöht sich das Gehalt des Minijobbers jedoch auf einen Betrag zwischen 400 und 520 Euro, gilt für die Beschäftigung automatisch das neue Recht. Der Arbeitnehmer zahlt dann einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung und erwirbt so vollwertige Rentenansprüche. Wie für alle geringfügig Beschäftigten gilt auch dann: Wer keinen vollwertigen Beitrag in die Rentenkasse einzahlen möchte, stellt einfach bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Das Ganze noch einmal im Überblick:
Informationen
Für gezielte Fragen zu den Neuregelungen können sich Interessierte jederzeit an die kostenlose Hotline der Minijob-Zentrale unter 0800 646 45 62 wenden. Alle Informationen zu Minijobs und den kommenden Neuregelungen finden Sie auch online unter www.minijob-zentrale.de.
Presseinformation der Pressestelle der Minijob-Zentrale
Kontakt:
Pressestelle der Knappschaft-Bahn-See
Tel.: 0234-304-82050
Mailto:presse@kbs.de
Internet: www.kbs.de
Deutsche Rentenversicherung
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