Betreibt ein Verein eine Gaststätte (z. B. in Rahmen des Vereinsheims) stellt sich oft die Frage, ob sie nach dem Gaststättengesetz genehmigungspflichtig ist. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart trifft hier einige Klarstellungen, die gerade Vereine betreffen.
Nicht selten werden sogar eigens Vereine gegründet, um die Konzessionspflicht zu umgehen. In jüngster Zeit geschieht das vor allem bei Raucherclubs - nicht selten mit einer Fehleinschätzung der Rechtslage, die empfindliche Ordnungsgelder nach sich ziehen kann.
Nach dem Gaststättengesetz gilt, dass eine Gaststätte genehmigungspflichtig ist, wenn
Verkannt wird von Vereinen oft, dass aus einer Beschränkung des Ausschanks auf Mitglieder noch nicht folgt, dass die Gaststätte nicht konzessionspflichtig ist. Es genügt nach Auffassung des VG Stuttgart, dass die Mitgliederzahl des Vereins nicht begrenzt ist und ein Wechsel im Mitgliederbestand jederzeit möglich ist. Dabei wird auf die Satzungsregelungen zum Beitritt von Mitgliedern Bezug genommen. Gerade für gemeinnützige Vereine ein Problem, weil ihre Mitgliederzahl nicht grundsätzlich begrenzt sein darf.
Genehmigungsfrei ist demnach eine Gaststätte nur dann, wenn Getränke nicht allgemein an die Angehörigen einer Personengruppe - die Mitglieder -, sondern nur an ganz bestimmte Einzelpersonen abgegeben werden. Das ist schon dann nicht der Fall, wenn sich dieser Personenkreis täglich ändern kann. Für Vereine ist das aber typisch.
Das Gericht stellt außerdem fest, dass ein Verbot des Gaststättenbetriebes für Vereine, nicht unverhältnismäßig ist. Schließlich kann ein Verein - wie jeder andere Gastwirt - eine Genehmigung beantragen.
Prüfen Sie deshalb unbedingt, ob eine von Ihrem Verein betriebene Gaststätte konzessionspflichtig ist. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.