Jeder Verein organisiert irgendwann einmal eine Veranstaltung. Egal, ob das ein sportlicher Wettkampf, das Sommerfest oder ein Tag der offenen Tür ist. Dennoch ist für den Vereinsvorstand jede Veranstaltung eine neue logistische und auch rechtliche Herausforderung.
Allgemeine rechtliche Grundlagen
Veranstaltungen und öffentliche Versammlungen sind gegenüber Ordnungsbehörden grundsätzlich anzeigepflichtig. In bestimmten Fällen müssen sie auch von den Behörden genehmigt werden.
Großveranstaltungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, bei deren Durchführung Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können. Hier geht es insbesondere um die Unversehrtheit von Leib und Leben der Teilnehmer, Zuschauer oder unbeteiligter Dritter. Ob ein Ereignis als Großveranstaltung eingestuft wird, entscheidet die zuständige Behörde. Hierzu führ sie eine Risikoanalyse durch, bei der die Größe der Fläche, die erwartete Besucherzahl, besondere Risikofaktoren wie Hooligans oder Alkoholmissbrauch und die Beteiligung Prominenter berücksichtigt wird. Für Großveranstaltungen gibt es in einzelnen Bundesländern besondere Einsatzpläne.
Allgemein gilt für Veranstaltungen:
Das Landesgesetz des Landes Berlin über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt, dass die Gefahrenabwehrbehörden – dies sind Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehörden – und die Polizeibehörden die Aufgabe haben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, müssen die Behörden rechtzeitig vor den Ereignissen informiert werden.
Folgende Gesetze und Verordnungen im Bereich des öffentlichen Rechts können sich auf die Genehmigung einer Veranstaltung auswirken:
Die Genehmigung einer Veranstaltung kann auch mit Auflagen verbunden werden, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollen.
Auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften enthalten Regelungen, die beachtet werden müssen. Der Verein muss davon ausgehen, dass zumindest ein Teil der Helfer während der Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung gesetzlich unfallversichert sind.
Außerdem muss jeder Verein als Veranstalter Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften des Privatrechts beachten. Grundsätzlich hat er seine Veranstaltung so zu planen und durchzuführen, dass niemand zu Schaden kommt.
Verpflichtungen aus öffentlichem Recht
Eine Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vorher – bei Großveranstaltungen auch früher – beim Ordnungsamt anzuzeigen.
Die Veranstaltungsanzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Besonderheiten
Darüber hinaus müssen in folgenden Fällen besondere Erlaubnisse eingeholt werden:
Für die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle – außerhalb einer Gaststätte – ist immer die Erlaubnis zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 GastG einzuholen. Entweder beantragt der Verein die Erlaubnis selbst oder er organisiert den Ausschank über einen Gastwirt. Dann muss der Vorstand sich vergewissern, dass der Gastwirt im Besitz dieser Erlaubnis ist.
Die „vereinfachte Gaststättenerlaubnis“ enthält auch Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dazu gehört die Auflage, wie viele Toiletten zu stellen und welche brandschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Die Gestattung ist in der Regel gebührenpflichtig. Bei den örtlichen Ordnungsämtern sind in den meisten Fällen entsprechende Antragsformulare erhältlich ("Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes").
Zeltaufstellung
Zelte sind so genannte "fliegende Bauten", für deren Aufstellung bestimmte Anforderungen der Berufsgenossenschaft und ggf. auch der örtlichen Baugenehmigungsbehörde einzuhalten sind. Der Verein sollte sich möglichst noch vor der Anmietung eines Zeltes bei der zuständigen Verwaltung informieren, welche Regelungen gelten bzw. ob für die Zeltaufstellung eine gesonderte Erlaubnis benötigt wird.
Genehmigungen öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Siehe "Lotteriegesetz")
Vermeidung von Lärmbelästigungen (Siehe: "Lärmbelästigung...")
Durchführung von Sammlungen
Falls der Verein das Kapital für die Vereinsveranstaltung durch die Durchführung einer Sammlung aufbringen oder erhöhen will, ist zu beachten: Wenn auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlung) oder von Haus zu Haus (Haussammlung) zu Geld- oder Sachspenden aufgefordert werden soll, ist eine Erlaubnis zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das für das Sammlungsgebiet zuständige Ordnungsamt.
Anforderungen der Berufsgenossenschaft
§ 24 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV) A1 (früher: UVV "Erste Hilfe") verlangt, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies sind insbesondere:
Außerdem muss sichergestellt sein, dass nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und die erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Hinweis
Grundsätzlich lohnt es sich, während der Planung frühzeitig Kontakt mit den Behörden aufzunehmen, um anmeldetechnische Fragen zu klären und etwaige Auflagen bereits in der Planung zu berücksichtigen. In den meisten Fällen stehen die Ordnungsämter (gern) als Auskunftsstelle zur Verfügung, weil gerade die Veranstaltungen der Vereine einen wichtigen Beitrag zur kommunalen Lebensqualität leisten.
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