Die Rechte und Pflichten Minderjähriger - Konsequenzen und eventuelle Fallstricke

Gesetzlichen Grundlagen:

Die Vorschriften zur Minderjährigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 104 ff. geregelt und unterscheiden zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit.

  1. Geschäftsunfähig ist danach, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es dürfen keine Geschäfte getätigt werden bzw. abgegebene Willenserklärungen sind nichtig und können von den Eltern rückgängig gemacht werden.
  2. Jugendliche ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass der Minderjährige zwar Geschäfte tätigen kann, deren Wirksamkeit aber von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern) abhängt.

Damit nun aber auch Jugendliche im alltäglichen Leben Rechtsgeschäfte abschließen können, hat der Gesetzgeber den so genannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) geschaffen. Eltern überlassen ihren Kindern einen bestimmten Geldbetrag, damit diese alltägliche Geschäfte tätigen können. Auch für Mittel, die dem Jugendlichen von Dritten überlassen werden, also etwa durch Geldgeschenke anderer oder selbst verdientes Geld, gilt diese Vorschrift. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die erforderliche Zustimmung der Eltern zu Rechtsgeschäften bereits in der Auszahlung des Taschengeldes bzw. der Belassung von Mitteln Dritter beim Jugendlichen liegt.

Die Begründung einer Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf grundsätzlich der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Da die Vertretung des Kindes in der Regel beiden Elternteilen obliegt, wird neben der Unterschrift des Kindes/Jugendlichen auch die Unterschrift beider Elternteile benötigt. Für den Fall, dass die Eltern geschieden sind oder ein Elternteil allein erziehend ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Elternteil die Entscheidung treffen kann, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Im Zweifelsfall sollte sich der Verein allerdings entsprechende Dokumente zeigen lassen und diese zu den Akten nehmen, um späteren Ärger zu vermeiden.

Beitragsschulden:

Auch wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt durch ihre Unterschrift zugestimmt haben und üblicherweise auch selbst die Beiträge für den Jugendlichen bezahlen, wird der Beitrag grundsätzlich dem Verein vom Jugendlichen geschuldet, da Beitragsschuldner immer das Mitglied selbst ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Mitgliedschaftsvertrag zwischen dem Verein und dem Minderjährigen nur dann wirksam zu Stande kommt, wenn die Eltern in diesen eingewilligt haben (§ 107 BGB). Das bedeutet, dass der Verein bei ausbleibenden Zahlungen gegen den Jugendlichen vorgehen muss, da dieser ihm gegenüber für die Beiträge haftet. Formlose Erinnerungsschreiben können natürlich zunächst durchaus an die Eltern gerichtet werden. Mahnschreiben oder Mahnbescheide sind aber juristisch korrekt an den Jugendlichen direkt zu richten. Erfolgt das nicht, können Mahnbescheide beanstandet werden.

 

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