Vereine, bei denen die Leistungsfähigkeit schwindet oder die Mitgliederzahlen sinken, überlegen häufig, ob sie eine Spielgemeinschaft mit einem oder mehreren anderen Vereinen gründen.
Unter einer so genannten Spiel- oder auch Startgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss mehrerer Abteilungen, Mannschaften oder Teilen von Mannschaften verschiedener Sportvereine in einer Sportart.
Durch die Gründung von Spielgemeinschaften entstehen sog. BGB-Gesellschaften (§§ 705 ff BGB - Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen), d.h. die beiden Vereine sind Gesellschafter dieser BGB-Gesellschaft und haften damit mit ihrem Vereinsvermögen für deren Verbindlichkeiten. Die BGB-Gesellschaft wird durch die Vorstände beider Vereine vertreten. Allerdings können bevollmächtigte Personen benannt werden, die sich ausschließlich um die Belange der Spielgemeinschaft kümmern. Die Spielgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung ein eigenes Rechtssubjekt.
Der Gewinn der Spielgemeinschaft wird festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt. Ertragsteuerlich hat jeder Gesellschafter den Überschuss/Gewinn selbst zu versteuern, umsatzsteuerlich und gewerbesteuerlich ist die Spielgemeinschaft Steuerrechtssubjekt. Die Spielgemeinschaft kann Angestellte haben, da sie nach dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht als Arbeitgeber gelten kann.
Ist abzusehen, dass es sich um eine dauerhafte Einrichtung handelt, sollten die beteiligten Vereine einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dabei haben sie freie Gestaltungsmöglichkeiten. Es gibt kaum zwingende Vorschriften im GbR-Recht. Fehlt ein solcher Gesellschaftsvertrag, greifen subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Spieler bleiben Mitglied in ihren Vereinen und zahlen dort auch weiterhin ihren Beitrag.
Häufig unterschätzen juristische Laien vor allem die finanziellen Risiken einer GbR. Da es sich um eine Personengesellschaft und nicht eine Kapitalgesellschaft (wie z.B. GmbH oder AG) handelt, haften sämtliche Gesellschafter (Vereine) für die Schulden der GbR.
Zwar sagt § 722 Abs.1 BGB aus, dass jeder Gesellschafter nur den nach Köpfen bestimmten Anteil zu tragen hat. Dies gilt jedoch nur für das interne Verhältnis zwischen den einzelnen Schuldnern. Im Außenverhältnis gegenüber einem Gläubiger haftet jeder Gesellschafter bis zur vollen Höhe der Schulden. Er hat dann zwar einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesellschafter, wenn diese aber vermögenslos sind, bleibt er auf den Gesamtschulden sitzen. Insofern ist gut zu überlegen, mit wem genau man eine Spielgemeinschaft gründet.
Durch den Gesellschaftsvertrag werden - wie üblich bei einem zivilrechtlichen Vertrag - auch allgemeine Nebenpflichten (wie z.B. Schutz des Eigentums des anderen oder gegenseitige Rücksichtnahme) begründet. Bei Verletzung dieser Nebenpflichten steht der GbR bzw. den Gesellschaftern ein Schadensersatzanspruch gegen den schädigenden Gesellschafter zu.
Bei der Ausfertigung eines Gesellschaftsvertrages müssen bestimmte Dinge berücksichtigt werden:
Oft entstehen Spielgemeinschaften, also BGB-Gesellschaften, ohne, dass es richtig wahrgenommen wird. Jede Auswahlmannschaft oder z.B. ein "Berlin-Achter" im Rudern sind es bereits. So groß für den Sportler die Freude und sein Stolz sind, in eine solche Auswahl berufen worden zu sein, sollten die beteiligten Vereinsvorstände dennoch das bisher Gesagte nicht aus dem Auge verlieren und mit dem Verband, der ja in der Regel die Mannschaften zusammenstellt, bestimmte Modalitäten durchsprechen.
In jedem Fall ist es ratsam, den Gesellschaftervertrag juristisch prüfen zu lassen.