Regelungen zum Vereinsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
in den Paragraphen 21 bis 79.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird lt. § 25 BGB durch die Vereinssatzung bestimmt.
Im Privatrecht ist die Satzung eine schriftlich niedergelegte Grundordnung. Die Satzung einer privatrechtlichen Vereinigung ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm. Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 57 und § 58 BGB:
Mustersatzung - mit Erläuterungen und wichtigen Hinweisen Stand: August 2021
Diese Mustersatzung ist mit dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Finanzamt für Körperschaften Berlin abgestimmt und entspricht den aktuellen Anforderungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Eine Gewähr für die 100%-ige Unbedenklichkeit und Aktualität übernimmt der Landessportbund Berlin aber dennoch nicht.