Die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern führt mitunter zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten im Verein. Um solchen Situationen die Schärfe zu nehmen, raten dann die restlichen Vorstandsmitglieder dem Betroffenen, sein Amt eine zeitlang ruhen zu lasen oder beabsichtigen ihn sogar vom Amt zu suspendieren. Die Frage ist, geht das überhaupt?

Das Vereinsrecht kennt kein Ruhen des Vorstandsamtes. Es gilt also die einfache Formel, entweder das Vorstandsmitglied ist im Amt, dann muss das Amt auch umfassend – schon aus haftungsrechtlichen Gründen – ausgeübt werden oder es muss vom Amt zurücktreten.

Suspendiert werden kann es ohne Satzungsgrundlage ebenfalls nicht, da die Bestellung (Wahl) des Vorstandes normalerweise durch die Mitgliederversammlung erfolgt. Demzufolge kann auch nur diese die Abwahl beschließen.

Für das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gibt es mehrere Wege:

  1. Freiwilliger Rücktritt des betreffenden Vorstandsmitgliedes
  2. Antrag des Vorstandes auf Abwahl auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung (Widerruf der Bestellung nach § 27 Abs.2 BGB)
  3. Antrag eines oder mehrerer Mitglieder auf Abwahl zur nächsten regulären MV
  4. Minderheitenbegehren nach § 37 BGB auf Einberufung einer außerordentlichen MV unter Angabe des Grundes und des Zwecks

Das unter Punkt 4 genannte Begehren einer Minderheit sollte nicht mit "Misstrauensantrag" oder "Misstrauensvotum" bezeichnet werden. Diese Begriffe sind dem Vereinsrecht nicht bekannt und daher – z.B. durch eine Person – auch nicht anwendbar.

Siehe auch: Beendigung einer Vorstandsfunktion

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