Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach können rechtsfähige (ins Vereinsregister eingetragene) und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn ...

 

Im § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommenssteuergesetzes ist geregelt, welche Freibeträge Übungsleiter und Ehrenamtler steuerfrei pro Jahr beziehen können.

 

Auch gemeinnützige Vereine müssen eine Steuerklärung ausfertigen und diese beim Finanzamt für Körperschaften I in der Regel alle drei Jahre einreichen.

Die Rechenschaftslegung im Verein hat vor allem die Aufgabe, den Verlauf des Geschäftsjahres und die Lage des Vereins darzustellen und den buchmäßigen Jahresabschluss zu erläutern.

Der § 63 der Abgabenordnung fordert für die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke.

Gemeinnützige Sportvereine müssen bei der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben vier Steuerbereiche beachten: ...

Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Sportvereine sind keine Spenden und demzufolge grundsätzlich auch nicht steuerlich abzugsfähig!

Gemeinnützige Organisationen werden vielfältig durch die öffentliche Hand gefördert. Wie müssen diese Zuwendungen steuerlich behandelt werden?

Die Förderung des Sports ist ein steuerbegünstigter Zweck. Nicht unterschieden wird hierbei, ob der Sport für Mitglieder des Vereins oder auch für Nichtmitglieder angeboten wird.

Zusammenschlüsse von Vereinen (z. B. bei Sportveranstaltungen) bieten eine Reihe von Vorteilen. Umsatzsteuerlich sind aber Besonderheiten zu beachten.

Sportreisen gehören bei den meisten Vereinen zum Sportbetrieb dazu. Je nachdem, wie diese Reisen gestaltet sind, entstehen unterschiedliche Steuerpflichten für den ausführenden Verein.

Von Bedeutung sind hier nur Fragen zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer. Andere Steuerarten können aus der reinen Übungsleitertätigkeit nicht erwachsen.

Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. Nr. 1 AO). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: ...

In den meisten Satzungen gemeinnütziger Vereine steht, dass der Verein ehrenamtlich geführt wird, was so viel wie unentgeltlich bedeutet.

Informationen zur einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilung von Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter bzw. deren Assistenten für die Leitung von Spielen in den Amateur- und Jugendklassen bis einschließlich Oberliga.

Erhält ein Organmitglied (Vorstand) für seine vereinsamtliche Tätigkeit keine Vergütung, so wird lediglich ein Auftragsverhältnis begründet und ihm steht nach § 27 Abs. 3, § 670 BGB ein Aufwendungsersatz zu.

Für die Erstattung von Reisekosten gelten die einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen sowie das Bundesreisekostenrecht.

Es gibt kaum Vereine, in denen nicht Vereinsfeste, Feierlichkeiten, Auszeichnungsveranstaltungen oder auch Ausflüge und Reisen durchgeführt werden. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wie viel man einem Mitglied "Gutes tun" darf.

Grundstücke eines gemeinnützigen Vereins unterliegen aber dann der Grundsteuer, wenn sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen (z.B. Gaststätten) oder zu Wohnzwecken genutzt werden.

 

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für gemeinnützige Vereine gibt es nicht. Die Grunderwerbsteuer beträgt seit dem 01.01.2007 gemäß § 11 GrEStG ...

 

Sehr häufig gestellte Fragen betreffen die Vermögensbildung und -verwendung im Verein. Es existiert leider sehr viel Unsicherheit, weil man verständlicherweise die Gemeinnützigkeit nicht verlieren will.

Wenn Körperschaften Geld anlegen, sind die Kapitalerträge (Guthabenzinsen, Dividenden etc.) grundsätzlich steuerpflichtig. Auch Vereine - ausgenommen sie sind gemeinnützig - unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Durch eine Lotterie oder Tombola können für einen Verein zusätzliche Mittel beschafft werden.

Oft werden bei Vereinsveranstaltungen auch Speisen und Getränke verkauft. Doch Achtung: ...

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Betrieb eines Fitnessstudios um keine sportliche Veranstaltung i. S. d. § 67a AO handelt.