Der eingetragene Verein (e.V.) ist korporativ oder körperschaftlich organisiert. Dies bedeutet, er handelt wie ein Körper durch Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand).

Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein (e.V.) korporativ oder körperschaftlich organisiert. Dies bedeutet, er handelt wie ein Körper durch Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand).

Regelungen zum Vereinsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)in den Paragraphen 21 bis 79.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Satzungen und Ordnungen? Das BGB-Vereinsrecht kennt nur die Satzung des Vereins (§ 25 BGB), Vereinsordnungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Fördervereine stellen zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um "gewöhnliche" Vereine im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usw. gelten keine Sonderregelungen. 

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Auch jeder Verein unterliegt dynamischen Prozessen, so dass es nur natürlich ist, wenn von Zeit zu Zeit die Satzung angepasst wird. Es können aber auch Forderungen des Finanzamtes für Körperschaften oder des Amtsgerichts Satzungsänderungen erforderlich machen.

Nach der Rechtsprechung ist als Vereinszweck der in der Satzung festgelegte Zweck (§ 57 Abs. 1 BGB) anzusehen, der für das "Wesen der Rechtspersönlichkeit" des Vereins maßgebend ist, also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildend, um deren Willen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben.

Das BGB-Vereinsrecht kennt nur die Satzung des Vereins (§ 25 BGB), Vereinsordnungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen (diverse Muster befinden sch am Ende der Datei!).

Das BGB-Vereinsrecht kennt nur die Satzung des Vereins (§ 25 BGB), Vereinsordnungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen (diverse Muster befinden sch am Ende der Datei!).

Ein e. V. muss nach §§ 57 Abs.1, 24 BGB den Sitz seines Vereins zwingend in der Satzung regeln, sonst erfolgt keine Eintragung. Hierbei handelt es sich um den so genannten „Rechtssitz“, an den die weiteren Rechtsverhältnisse des Vereins anknüpfen.  

Bei der Wahl des Vereinsnamens gilt grundsätzlich, dass dieser zumindest im Bereich des zuständigen Amtsgerichts einmalig sein muss, so dass keine Verwechselungsgefahr besteht.

Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt?

Vereine, die mehrere Sportarten betreiben, organisieren diese normalerweise in eigenständigen Abteilungen, Sparten oder Sektionen.

Vereinsvorstände stehen zuweilen vor der Frage, ob sie eine Abteilung aus dem Verein ausschließen oder diese auflösen sollen. Gründe dafür gibt es vielfältige.

In vielen Vereinen werden Abteilungen gebildet, die sich mehr oder weniger selbst verwalten. Das geht bis zur Einrichtung von eigenen Kassen/Konten, in denen die Einnahmen und Ausgaben erfasst werden.

Unter einer so genannten Spiel- oder auch Startgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss mehrerer Abteilungen, Mannschaften oder Teilen von Mannschaften verschiedener Sportvereine in einer Sportart.

Jeder Verein organisiert irgendwann einmal eine Veranstaltung. Egal, ob das ein sportlicher Wettkampf, das Sommerfest oder ein Tag der offenen Tür ist.