Nach der Rechtsprechung ist als Vereinszweck der in der Satzung festgelegte Zweck (§ 57 Abs. 1 BGB) anzusehen, der für das "Wesen der Rechtspersönlichkeit" des Vereins maßgebend ist, also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildend, um deren Willen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben.