Gesetze und Verordnungen

Allgemeinverfügung zur Durchführung von Sportveranstaltungen auf der Regattastrecke Günau durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Vom 5. Juli 2006 - Veröffentlicht im Amtsblatt des Landes Berlin Nr. 35 - 21.Jul 2006

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen, die auf der Regattastrecke Berlin-Grünau in 12527 Berlin-Treptow-Köpenick, Regattastraße 191-235 Sportveranstaltungen durchführen (Veranstalter).

Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche werden folgende Maßnahmen durch die Senatsverwaltung Stadtentwicklung ab sofort angeordnet:

  1. Der Einsatz von übermäßig lärmerzeugenden Instrumenten wie zum Beispiel pyrotechnischen Gegenständen und druckgasbetriebenen Lärmfanfaren auf der Regattastrecke Berlin-Grünau ist verboten.
  2. Der Veranstalter muss durch geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die unter 1. genannten Instrumente nicht zum Einsatz gelangen bzw. deren Verwendung unverzüglich unterbunden wird.

Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnting (18. BlmSchV) und §35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Gemäß § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.

Der Betrieb von Sportanlagen wird in Bezug auf die von diesen ausgehenden Geräuschimmissionen durch die Sportanlagenlärmschutzver-ordnung (18. BlmSchV) geregelt. Diese Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gemäß § 3 Nr. 3 der 18. BlmSchV hat der Betreiber einer Sportanlage unter anderem Vorkehrungen zu treffen, dass Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden.

Die allgemeine Verpflichtung der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird durch diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Regattastrecke Berlin-Grünau konkretisiert. Eine Zuwiderhandlung gegen das in § 3 Nr. 3 der 18. BlmSchV festgelegte Verbot wird durch seine Konkretisierung in dieser Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit ahndbar (§ 62 Abs. l Nr. 5 BImSchG). Durch diese Allgemeinverfügung werden die gesetzlichen Betreiberpflichten des § 22 Abs. l BImSchG näher bestimmt.

Betreiber ist im Sinne des Immissionsschutzrechtes derjenige, der unter anderem den maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Anlage ausübt, mithin also die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt. Dies kann auch ein Pächter oder Mieter der Anlage sein. In diesem Sinne ist ein Veranstalter einer Sportveranstaltung als Betreiber anzusehen.

Die Allgemeinverfügung richtet sich gemäß § 35 Satz 2 VwVfG an einen bestimmbaren Personenkreis, nämlich an diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die auf der Regattastrecke Berlin-Grünau Sportveranstaltungen durchführen.

Die getroffene Verfügung ist geboten, da es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden von Nachbarn über Lärmimmissionen gegeben hat, die durch druckgasbetriebene Lärm-

fanfaren, Autoalarmanlagen und andere lärmerzeugende Gegenstände, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen Verwendung fanden, verursacht wurden.

Geräusche durch diese Gegenstände haben eine hohe Störqualität und sind der Nachbarschaft nicht zumutbar. Dabei sind die Art des erzeugten Geräusches und die damit verbundenen hohen Geräuschpegel ausschlaggebend. Die Anfeuerung von Sportlern bei Wettkampfveranstaltungen kann auch auf weniger lautstarke Weise erfolgen.

Da der Veranstalter mit der Durchführung einer Sportveranstaltung regelmäßig eine Situation herbeiführt, die zur Verwendung von solchen lärmerzeugenden Instrumenten einlädt, muss er nach den allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätzen auch dafür einstehen, dass unzumutbare Störungen durch solche Veranstaltungen unterbleiben. Daher ist es geboten, ihn zu verpflichten, durch zweckdienliche Maßnahmen den Einsatz solcher Instrumente zu verhindern.

Die getroffene Verfügung ist geeignet, die Geräuschimmissionen durch Sportveranstaltungen auf der Regattastrecke Berlin-Grünau in einem zumutbaren Rahmen zu halten. Sie ist erforderlich, da durch die in Rede stehenden Gegenstände unzumutbare Lärmimmissionen verursacht werden können und ein wirksames milderes Mittel zur Verminderung der durch diese Instrumente verursachten Immissionen nicht zur Verfügung steht. Sie trägt den Ruheschutzinteressen der Nachbarschaft angemessen Rechnung, ohne den jeweiligen Veranstalter unzumutbar zu belasten. Die erforderlichen Maßnahmen können auch ohne hohe Kosten etwa durch ehrenamtliche Ordner im Rahmen der Ausübung des Hausrechts bei Sportveranstaltungen durchgeführt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin (Moabit) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen; der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Brückenstraße 6, 10179 Berlin zu richten.