Vorstandswahl
Inhalt
01. Die Einladung zur Wahlversammlung
02. Die Amtszeit
03. Einlasskontrolle
04. Entlastung des Vorstandes
05. Die Mandatsprüfung
06. Der Wahlleiter
07. Das Wahlverfahren
08. Die offene Wahl
09. Die geheime Wahl
10. Die Briefwahl
11. Die Einzelwahl
12. Gesamtwahl
13. Zusammengefasste Wahl
14. Die Blockwahl mit Funktionszuordnung
15. Die Blockwahl ohne Funktionszuordnung
16. Wahlergebnis
17. Verfahrensfragen
01. Die Einladung zur Wahlversammlung
Der Termin der Wahlversammlung ergibt sich aus der Festlegung in der Satzung über die Amtsdauer des Vorstandes. Die Einladung muss entsprechend der Satzung, normalerweise durch den Vorstand erfolgen. Sollte kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr existieren (Rücktritt, Tod), können die Vorstandsmitglieder, die noch im Vereinsregister eingetragen sind, zur Versammlung einladen.
Wichtig ist, dass aus der Einladung die Tagesordnung, bei Wahlen mit dem Hinweis auf die Vorstandswahl, ersichtlich ist.
02. Die Amtszeit
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet automatisch. Es ist nicht erforderlich, dass diese eine Rücktritts- oder Verzichtserklärung abgeben. Sollte in der Satzung eine Übergangsklausel vermerkt sein, bleibt der Vorstand aber so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde. (Siehe: "Beendigung einer Vorstandsfunktion")
03. Einlasskontrolle
Wichtig ist eine exakte Einlasskontrolle mit der Überprüfung der Stimmberechtigung. Es hat sich als günstig erwiesen, jedem Stimmberechtigten eine farbige Stimmkarte auszuhändigen. Das Auszählen wird dadurch erleichtert und es kann sich keine Hand beim Abstimmen "dazwischenmogeln".
04. Entlastung des Vorstandes
Nachdem der Vorstand den Jahresbericht und den Kassenbericht sowie die Kassenprüfer ihren Bericht verlesen haben, kann der Vorstand durch Mitgliederbeschluss entlastet werden. Auch wenn einzelne Vorstandsmitglieder nicht entlastet werden sollten, endet ihre Vorstandsfunktion dennoch und der Platz wird frei. Eine Entlastung kann auch später erfolgen, nachdem die beanstandeten Punkte abgestellt wurden. (Siehe: "Entlastung des Vorstandes")
05. Die Mandatsprüfung
Vor dem eigentlichen Wahlakt wird das Ergebnis der Einlasskontrolle (Mandatsprüfung) bekannt gegeben. Den Mitgliedern wird mitgeteilt, wie viel Stimmberechtigte anwesend sind. Diese Angaben sind auch wichtig für das Protokoll.
06. Der Wahlleiter
Es hat sich eingebürgert, dass für die Wahl ein Wahlleiter und zwei Beisitzer vorgeschlagen und durch die Mitglieder bestätigt werden.
Der Wahlleiter bittet um Vorschläge für die einzelnen (lt. Satzung) Vorstandsfunktionen. Die Vorgeschlagenen müssen sich äußern, ob sie bereit sind, zu kandidieren und im Falle der Wahl, das Amt auszuüben. Außerdem kann man sie bitten, sich kurz vorzustellen. Das ist dann sehr hilfreich, wenn bei großen Vereinen nicht jeder jeden kennt.
07. Das Wahlverfahren
Es besteht der vereinsrechtliche Grundsatz der Einzelwahl. Dies bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied eines mehrköpfigen Vorstands einzeln gewählt werden muss. Abweichende Wahlverfahren, die den Grundsatz der Einzelwahl verlassen, erfordern eine ausdrückliche Satzungsgrundlage.
Die Wahl kann offen per Handzeichen oder Hochhalten einer Stimmkarte erfolgen oder geheim per Stimmzettel. Wenn es dazu in der Satzung keine Regelung gibt, legt das Verfahren der Versammlungsleiter/Wahlleiter fest und lässt es sich durch die Mitgliederversammlung bestätigen. Gibt es einen entsprechenden Satzungseintrag, der ein bestimmtes Wahlverfahren vorschreibt, kann auch durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung nicht davon abgewichen werden.
Ausnahme: Siehe Pkt. 14
08. Die offene Wahl
Die einfachste und unkomplizierteste Wahlmethode ist die offene Abstimmung. Diese Methode bietet sich vor allem bei kleineren Vereinen an, wo die Auszählung der erhobenen Hände oder Stimmkarten keine Schwierigkeiten bereitet.
09. Die geheime Wahl
Bei großen Vereinen, bei Delegiertenversammlungen oder bei der Möglichkeit der Stimmenbündelung kann man der schriftlichen Stimmabgabe (geheime Wahl) den Vorrang geben. Voraussetzung ist allerdings auch wieder, dass die Satzung diese Möglichkeit zulässt bzw. nicht ausschließt. Natürlich müssen entsprechende Stimmkarten (möglichst farblich verschieden) vorbereitet werden.
10. Die Briefwahl
Die sog. "Briefwahl" ist eine Sonderform der geheimen Wahl. Sie bietet sich bei überregional tätigen Vereinen an, wenn es fast unmöglich ist, alle Mitglieder zusammen zu bekommen.
Sie kann aber auch angewendet werden für Mitglieder, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können. Bei dieser Versammlung werden dann die abgegebenen (geheimen) Stimmen der Anwesenden zuzüglich der vorliegenden Briefe ausgezählt.
Dieses Wahlverfahren muss allerdings zwingend durch die Satzung zugelassen sein und kann nicht durch Mitgliederbeschluss zur Anwendung kommen.
11. Die Einzelwahl
Der Normalfall ist die Einzelwahl, die keiner Satzungsbestimmung bedarf. Jede Vorstandsposition wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Jeder Wahlgang ist einzeln aufzurufen und es können Kandidatenvorschläge gemacht werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (50%+1 Stimme) der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erreicht. Es gelten nur die abgegeben Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beispiel:
100 Stimmberechtigte sind anwesend. 48 stimmen mit "Ja" und 47 mit "Nein" bei 5 Enthaltungen. Der Kandidat ist gewählt.
12. Gesamtwahl
Sollten sich um eine Vorstandsfunktion mehrere Kandidaten bewerben, hat man drei Möglichkeiten:
Jedes Mitglied gibt nur einem Kandidaten seine Ja-Stimme.
- Gewählt ist der Kandidat, der wenigstens 50% + 1 Stimme auf sich vereint (absolute Mehrheit). Schafft das keiner der Kandidaten, kann man wie in Punkt 2 weiter verfahren oder die Wahl wiederholen.
- Für die beiden "Erstplatzierten" erfolgt eine Stichwahl, die dann zwangsläufig zu einer absoluten Mehrheit für einen der beiden führt.
- Gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit erreicht hat.
Beispiel:
Kandidat A = 35 Stimmen
Kandidat B = 40 Stimmen
Kandidat C = 25 Stimmen
bei 100 abgegebenen Stimmen
Gewählt wurde Kandidat B.
Achtung!
Die Methoden 2 und 3 sind aber nur möglich, wenn sie in der Satzung verankert sind.
Ein einfacher Mitgliederbeschluss reicht dazu nicht aus.
Anderenfalls ist dieser Wahlgang ungültig und der Vorstand würde nicht eingetragen werden. Zulässig ist aber, dass Methode 1 wiederholt wird.
13. Zusammengefasste geheime Wahl
Will man die Wahlprozedur etwas beschleunigen, kann man die einzelnen Wahlgänge auch zusammenfassen. Dazu werden alle Kandidaten auf einem Wahlzettel zusammen aufgeführt. Diese Methode bietet sich aber nur dann an, wenn für jede Position jeweils auch nur ein Kandidat bereit steht. Die Mitglieder haben dann für jeden Kandidaten jeweils eine Ja- oder eine Nein-Stimme zur Verfügung, die sie auf dem Zettel ankreuzen. Dadurch kommt es in jedem Fall zur Wahl oder zur Ablehnung jedes Kandidaten. Werden einzelne Kandidaten nicht gewählt, kann für sie der Wahlgang wiederholt werden oder es wird ein neuer Kandidat aufgestellt.
14. Die Blockwahl mit Funktionszuordnung
Bei der Blockwahl können sich die Mitglieder nur für oder gegen einen gesamten Kandidatenblock entscheiden und haben insgesamt dafür nur eine Stimme. Sie können daher diesem Block entweder insgesamt zustimmen oder ihn als Ganzes ablehnen. Man kann also bei den Kandidaten nicht differenzieren. Die Blockwahl ist auch nicht möglich, wenn mehrere Personen für eine Position kandidieren.
Soll die Wahl auch ohne entsprechenden Satzungseintrag als Blockwahl durchgeführt werden (siehe Pkt. 7), ist es erforderlich, dass bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wird: "Die Wahl des Vorstandes erfolgt abweichend von den Satzungsvorgaben als Blockwahl". OLG Bremen vom 01.06.2011, 2 W 27/11
Das Kammergericht Berlin sagt allerdings in seinem Beschluss vom 30.1.2012 (25 W 78/11), dass Blockwahl nur möglich ist, wenn es dafür eine entsprechende Satzungsgrundlage gibt, da es sich ansonsten um eine Einschränkung des Stimmrechts der Mitglieder handelt. Da das widersprüchliche Aussagen sind, sollte man sich daher doch besser an die Festlegungen der Satzung halten.
15. Die Blockwahl ohne Funktionszuordnung
In früheren Jahren gab es noch eine weitere Methode der Blockwahl. Die erforderliche Anzahl von Kandidaten wurde ohne vorherige Funktionszuordnung gewählt. Nach der Wahl hat dann der Vorstand in geheimer Sitzung die Funktionen vergeben.
In neueren Satzungen findet man diese Methode nicht mehr, weil das Amtsgericht solch eine Satzungsvorschrift nicht akzeptiert, da der Willen der Mitglieder nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wird.
Inwieweit alte Satzungen - sofern sie solch eine Passage enthalten - noch Bestandschutz haben, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Amtsgericht ab. Man sollte daher vorher anfragen.
16. Wahlergebnis
Nach einer Pause, in der die Stimmen ausgezählt werden (bei geheimer Wahl), wird das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Jedes Vorstandsmitglied muss bekunden, ob es die Wahl annimmt und das muss im Protokoll festgehalten werden.
Der/die gewählte Vorsitzende kann dann die weitere Versammlungsleitung übernehmen.
17. Noch einige Hinweise zu Verfahrensfragen:
- Besonders bei Wahlversammlungen ist eine korrekte Mandatsprüfung erforderlich, um zu wissen, wie viel Stimmberechtigte anwesend sind.
- Es muss ein ordentliches und aussagefähiges Protokoll angefertigt werden, da das vom Amtsgericht gefordert wird.
- Das Protokoll muss entsprechend Satzung unterschrieben sein.
- Dem Protokoll wird eine Kopie der Anwesenheitsliste beigefügt.
- Der Vorstand muss die Wahl annehmen.
- Der neu gewählte Vorstand nach § 26 BGB wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Dazu genügt die Anzahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die sich aber vorher notariell beglaubigen lassen müssen (§ 77 BGB).
- Das Wahlprotokoll, die neue Vorstandsanschriftenliste (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf) sowie die notarielle Beglaubigung werden dem Amtsgericht Charlottenburg zugeschickt. Zuweilen wollen die Rechtspfleger auch den Nachweis, dass zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde (Kopie der Einladung an die Mitglieder).
- Der neue Vorstand wird den Fachverbänden, dem LSB, der Bank usw. mitg