Vorstand (Grundlagen)
Inhalt
1. Inkompatibilitätsregeln in der Satzung
2. Personalunion / Ämterhäufung im Vorstand
3. Die Kooption von Vorstandsmitgliedern
4. Die Suspendierung von Vorstandsmitgliedern
5. Anmeldung zur Änderung im Vereinsregister
6. Herausgabeanspruch bei Beendigung des Amtes
7. Vorstandszusammensetzung
8. Keine zeitliche Beschränkung der Vorstandstätigkeit?
9. Kann die ursprüngliche Amtszeit des Vorstands nachträglich verkürzt werden?
10. Müssen Vorstandsmitglieder Vereinsmitglieder sein?
11. Wiederwahl des Vorstandes anzeigen
12. Der Rücktritt des Vorstandes
1. Inkompatibilitätsregeln in der Satzung
Inkompatibilitätsregeln sind Regelungen über die Unvereinbarkeit von Ämtern. Im Vereinsrecht finden sich keine Rechtsnormen, welche hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Ämtern eine entsprechende Regelung vorschreiben.
Aus diesem Grund ist es Sache des Vereins zu entscheiden, ob die Satzung dazu Aussagen trifft. Für viele Vereine steht zum Beispiel die Frage, kann die Ehefrau des Vorsitzenden die Funktion des Schatzmeisters übernehmen oder darf der Vorsitzende des Vereins hauptamtlich im Verein beschäftigt sein. Soweit also die Satzung keine entsprechenden Unvereinbarkeitsregelungen enthält ist dies möglich (Natürlich darf der hauptamtlich beschäftigte Vereinsvorsitzende gem. § 181 BGB aber nicht seinen eigenen Arbeitsvertrag, als Arbeitgeber, unterzeichnen).
Von Gesetzes wegen gibt es Hinweise auf eine Unvereinbarkeit von Ämtern zum Beispiel im § 105 des Aktiengesetzes, wonach es nicht vereinbar ist, Ämter als Vorstandsmitglied und zugleich Revisor oder Aufsichtsratsmitglied zu bekleiden. Zwar gilt das Aktiengesetz nicht für den Verein, es empfiehlt sich aber, auch hier eine Unvereinbarkeit der Ämter insbesondere zwischen Vorstand und Aufsichtsorganen (Kassenprüfer/Revisoren) des Vereins anzunehmen.
Sofern der Verein laut seiner Satzung ein "echtes" Schiedsgericht gem. §§ 1025 ff ZPO besitzt, sollte hier die Satzung Regelungen über die Unvereinbarkeit zwischen Vorstands- und Schiedsgerichtstätigkeit aufweisen, um die geforderte Unabhängigkeit des Schiedsgerichtes zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Kassenprüfer
2. Personalunion / Ämterhäufung im Vorstand
Da immer weniger Sportfreunde bereit sind, ein Ehrenamt zu übernehmen, kann es im Verein zu der Frage kommen, ob mehrere Vorstandsämter ein und derselben Person übertragen werden können. Laut einer Entscheidung des LG Darmstadt (Repfleger 83,445) ist eine derartige Personalunion nur bei einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage zulässig. Bei Beendigung eines Vorstandsamtes vor Ablauf des Wahlzeitraumes kann bei einer entsprechenden Satzungsregelung das freigewordene Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.( LG Frankenthal Repfleger 75,354 )
Bei Übernahme mehrerer Vorstandsämter durch eine Person müssen in den mehrgliedrigen Vorstand stets jedoch Mitglieder in der Vertretung des Vereins und zur Beschlussfassung des Vorstands erforderlichen Zahl berufen werden. Durch Vorstandsbeschluss können (ohne Satzungsgrundlage) mehrere Vorstandsämter nicht zusammengelegt und mit einer Person besetzt werden.
3. Die Kooption von Vorstandsmitgliedern
Gemäß § 27 Abs. 1 BGB wird der Vorstand durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Auf dieser Grundlage dürfte es auch der Normalfall sein, dass der Vorstand auf der Mitgliederversammlung gewählt wird. Im § 40 BGB sind die so genannten nachgiebigen Vorschriften enthalten, wonach es zulässig ist, bestimmte Vorschriften des Vereinsrechtes nach BGB durch eine Satzungsgestaltung zu verändern. Der § 27 Abs. 1 BGB gehört zu diesen nachgiebigen Vorschriften.
So ist es zulässig, per Satzung zu vereinbaren, dass der Vorstand selbst ermächtigt wird, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes, sich zu ergänzen. Immer dann, wenn sich der Vorstand selbst ergänzt, spricht man von der Kooption. In dem Moment, wo die Satzung also den Vorstand ermächtigt, sich selbst zu ergänzen, oder zu kooptieren, wurde für diesen Fall der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit für die Wahl entzogen.
Dieses Kooptionsrecht ist aber nicht unbegrenzt wahrnehmbar. Die Ermächtigung für den Vorstand alle verbleibenden Vorstandsämter selbst zu bestellen, wäre dann unzulässig, wenn es den Mitgliedern nicht möglich wäre, diese Satzungsformulierung wieder zu ändern.
4. Die Suspendierung von Vorstandsmitgliedern
Wenn einem Vorstandsmitglied erhebliche Verfehlungen unterstellt werden, ist man meist im Verein nicht bereit, bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Versammlung weiter mit dem Betroffenen zu arbeiten. In diesem Zusammenhang werden dann Rufe nach einer vorläufigen Amtsenthebung, einer Suspendierung dieses Vorstandsmitgliedes laut.
Hier bedarf es einer entsprechenden Satzungsregelung, um zu vereinbaren, welchem Vereinsorgan das Recht der vorläufigen Amtsenthebung zustehen soll.
Da diese Amtsenthebung einen sanktionierenden Charakter aufweist, ist das betreffende Vorstandsmitglied vor der Entscheidung grundsätzlich anzuhören.
Ist der Beschluss über die Suspendierung gefasst, hat der Betroffene bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über eine Abwahl keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis mehr. Das Vereinsregister ist von dem vorläufigen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds zu informieren. Sollte per Satzung festgelegt sein, dass bis zur abschließenden Entscheidung ein anderes Vorstandsmitglied bestellt wird, ist auch dies gegenüber dem Vereinsregister mitzuteilen.
5. Anmeldung zur Änderung im Vereinsregister
Änderungen zum Vorstand sind gemäß § 67 Abs. 1 BGB beim Vereinsregister anzumelden.
Diese Anmeldung erfolgt durch den Vorstand. Oft ergibt sich daraus die Frage, wer hat als Vorstand diese Anmeldung durchzuführen? Der neu gewählte Vorstand oder der noch im Vereinsregister eingetragene Vorstand?
Der Verein wird grundsätzlich durch den von ihm gewählten Vorstand vertreten. Daraus schlussfolgert sich, dass der ausgeschiedene Vorstand nicht mehr, der neu gewählte Vorstand nun aber zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet ist. Somit meldet der neu gewählte Vorstand das Ausscheiden seines Vorgängers und seine Neuwahl an.
Wurde eine Satzungsänderung beschlossen, wonach es hinsichtlich der Zusammensetzung oder Vertretungsberechtigung des Vorstands Änderungen geben soll, ist diese Satzungsänderung nach der alten Satzung anzumelden. Die neue Fassung der Satzung wird erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.
Beispiel:
Nach der alten Satzung mussten mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. Jetzt wurde beschlossen, dass alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind. Da die neue Fassung erst ab Eintragung im Vereinsregister wirksam wird, haben immer noch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder die Anmeldung der Satzungsänderung gegenüber dem Vereinsregister vorzunehmen.
Merkblatt des Vereinsregistergerichts zur Eintragung von Vorstandsänderungen
6. Herausgabeanspruch bei Beendigung des Amtes
Oft genug kommt es im Verein vor, das Ämter neu besetzt werden müssen und dies nicht nur bei Wahlämtern (Vorstand), sondern zum Beispiel auch bei Trainern/Übungsleitern. Bedingt dadurch, dass die ehrenamtliche Tätigkeit oft von zu Hause aus gelenkt und geleitet wird, befinden sich auch viele der Vereinsunterlagen (Schriftwechsel, Urkunden, Berichte, Protokolle, Bank- Postgiroauszüge ) in häuslicher Obhut dieser Amtsinhaber.
Was passiert nun aber, wenn ein Vorstandsmitglied abgewählt, einem Übungsleiter der Vertrag gekündigt wird oder gar eine dieser Personen verstirbt und sich noch Vereinsunterlagen im privaten Besitz dieser Vereinspersonen befinden?
Auf der Grundlage des § 667 BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten) hat die entsprechende Person, die das Amt beendete bzw. im Todesfall, der entsprechende Nachlassberechtigte des Verstorbenen diese Vereinsunterlagen an den Verein herauszugeben.
Sollte es dabei Schwierigkeiten geben, empfiehlt es sich unter einer Terminsetzung zur Herausgabe aufzufordern. Helfen alle guten und bösen Worte nichts, bleibt dem Verein nur der Weg der gerichtlichen Klärung. Siehe auch "Herausgabe von Unterlagen"
7. Vorstandszusammensetzung
Wenn man heute von dem Vorstand spricht, geht man eigentlich immer davon aus, dass es sich hierbei um mehrere Personen handelt, welche zu diesem Vereinsorgan gehören. Dies muss aber nicht so sein. Auf die Frage, wie viel Personen einem Vorstand angehören müssen, antwortet die Regelung des § 26 BGB: “Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.“ Dementsprechend würde auch eine einzige Person das Amt des Vorstandes nach § 26 übernehmen können.
Der Verein muss in diesem Zusammenhang bedenken, dass der Begriff des "Vorstandes" immer den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins bezeichnet. Ob der Verein diesen Vorstand hinsichtlich möglicher Befugnisse unterteilt (zum Beispiel in den Gesamtvorstand, den erweiterten Vorstand, den vertretungsberechtigten Vorstand) ist jeweils satzungsrechtlich zu gestalten.
8. Keine zeitliche Beschränkung der Vorstandstätigkeit?
Beispiel:
Laut Satzung eines Vereins gibt es keine zeitliche Begrenzung der Amtszeit des Vorstandes. Noch sieht die Satzung vor, dass im Falle eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes, sich der Vorstand durch Kooption ergänzt. Es findet demnach keine Neubestellung des Vorstandes statt, es sei denn, der gesamte Vorstand tritt zurück oder wird abgewählt, dann muss eine Neuwahl stattfinden.
Ein Zeitablauf des Vorstandsamtes ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben, sollte aber durch die Satzung geregelt werden. Wird keine Regelung zum Amtsablauf in der Satzung getroffen, arbeitet der Vorstand solange, bis er selbst zurücktritt, verstirbt oder abgewählt wird.
Derartige Regelungen sind also durchaus zulässig. Letztendlich müsste sich bei Unzufriedenheit die Mitgliedschaft des Vereins fragen, wie kam es zum Mehrheitsbeschluss für eine derartige Regelung.
Sollte sich der Vorstand in dem geschilderten Fall nun nicht zur Zufriedenheit seiner Mitglieder im Verein engagieren, bleibt nur die Abwahl/der Widerruf des Vorstandsamtes auf der Grundlage des § 27 BGB. Dieser Widerruf kann auch nicht per Satzung ausgeschlossen werden.
9. Kann die ursprüngliche Amtszeit des Vorstands nachträglich verkürzt werden?
Die Satzung eines e. V. ist einem Vertrag ähnlich und kann daher grundsätzlich – anders als bei Gesetzen! – im Einzelfall nachträglich und sogar auch rückwirkend – geändert werden. Eine Satzungsänderung und deren Umfang unterliegen der Satzungsautonomie des Vereins und damit der Entscheidungshoheit der Mitglieder. Dies gilt nach dem Gericht erst recht bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern.
Vorstandswahlen finden zunächst immer auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt wirksamen Satzung des Vereins statt.
Beispiel:
Ein Vorstand wurde am 1. Juli 2012 nach der damals gültigen Satzung für vier Jahre gewählt. Im Jahr 2013 wurde die Satzung dahingehend geändert, dass die Amtszeit nur noch zwei Jahre beträgt.
Für den amtierenden Vorstand ist daher die Satzungsänderung von 2013 ebenfalls maßgebend und verbindlich und wirkt damit auf die Bestellung von 2012 zurück mit der Wirkung, dass der Vorstand nicht mehr vier sondern nur zwei Jahre im Amt ist und damit die Amtszeit am 1. Juli 2014 endet. Diese Auffassung wird auch in der Kommentarliteratur vertreten.
1) AG Koblenz, Urteil v. 11.02.2009, Az.: 142 C 2930/08
2) LG Koblenz, Urteil v. 29.06.2009, Az.: 6 S 51/09 (Berufung)
10. Müssen Vorstandsmitglieder Vereinsmitglieder sein?
Der Gesetzgeber stellt an die Übernahme eines Vorstandsamtes nicht die Anforderung der Vereinsmitgliedschaft. Es bleibt somit der Entscheidung des Vereines selbst überlassen, diese Anforderung in der Satzung zu vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, dass ein Vorstandsmitglied, das nicht Vereinsmitglied ist, kein Stimmrecht hat, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
11. Wiederwahl des Vorstandes anzeigen
Dass der vertretungsberechtigte Vorstand beim Vereinsregister des Amtsgerichtes in notariell beglaubigter Form anzumelden ist, dürfte allgemein bekannt sein. Somit sind natürlich auch Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand anmeldepflichtig. Was aber vielen Vereinen nicht bekannt sein dürfte, ist die Tatsache, dass auch im Falle der Wiederwahl des Vorstandes eine Information an das Vereinsregister gehen muss. Nach der Änderung des § 67 BGB von 1964 ist es nicht mehr erforderlich, diese Wiederwahl in notariell beglaubigter Form anzumelden, aber nach Ablauf der laut Satzung bezeichneten Amtszeit sollte der Verein dem Vereinsregister durch ein formloses Schreiben und einer Kopie des Wahlversammlungsprotokolls die Wiederwahl anzeigen, so dass immer der jeweils aktuelle Vorstand hinterlegt ist.
12. Der Rücktritt des Vorstandes
Das ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann das Amt jederzeit niederlegen, wenn dies unter der Beachtung erfolgt, dass der Verein dadurch nicht in große Schwierigkeiten gerät. In diesem Falle würde man von der Amtsniederlegung zur Unzeit nach § 671 Abs. 2 BGB sprechen, und das Vorstandsmitglied macht sich gegenüber dem Verein schadenersatzpflichtig.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Bestellungsorgan zu erklären. Handelt es sich dabei um die Mitgliederversammlung und es kann mit der Rücktrittserklärung nicht bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung gewartete werden, wird der Rücktritt gegenüber den verbleibenden Vorstandsmitgliedern erklärt. Ein Rücktritt kann sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden, es sei denn die Satzung gibt ein bestimmtes Formerfordernis vor. Um eventuellen Unstimmigkeiten vorzubeugen, sollte allerdings die schriftliche Form bevorzugt werden.
Ein einmal erklärter Rücktritt kann nicht widerrufen werden. Die Amtsniederlegung wird per sofort wirksam, es sei denn der Rücktritt ist zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt worden.
Die Änderung des Vorstands ist nach § 67 Abs.1 BGB zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldepflicht obliegt dem Verein. Der Verein handelt durch den Vorstand. Der ausgeschiedene Vorstand ist somit nicht mehr zur Anmeldung berechtigt. Der neu bestellte Vorstand ist dagegen zu dieser Anmeldung verpflichtet. Erfährt das Registergericht, dass eine Vorstandsänderung nicht angemeldet wurde, so kann es ein Zwangsgeldverfahren gegen die anmeldepflichtigen Personen einleiten.
Mit Beendigung des Amtes kann der Vorstand keine Vorstandsaufgaben mehr wahrnehmen.
Ausnahme:
Sofern es sich hierbei um den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereines handelt, ist es ihm dennoch auf der Grundlage des § 121 Abs.2 AktG möglich, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er noch im Vereinsregister als vertretungsberechtigter Vorstand geführt wird.
Mit freundlicher Genehmigung von: Diane Sommer, Justiziarin des Landessportbundes Sachsen-Anhalt