Vorstand gleichzeitig als Angestellter
Vereine und Verbände stehen häufig vor der Frage, ob ein Vorstandsmitglied gleichzeitig auch ein Anstellungsverhältnis mit dem Verein/Verband haben kann.
Das beginnt mit der Frage, ob ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig als Übungsleiter arbeiten kann und geht soweit, ob sogar ein klassischer Arbeitsvertrag evtl. als Geschäftsführer abgeschlossen werden darf.
Grundsätzlich ist es möglich, denn weder Vereins- noch Arbeitsrecht schließen eine solche Konstellation aus. Allerdings steht dem vielfach eine anderslautende Regelung in der Satzung entgegen.
Ist dies nicht der Fall, kann man ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eingehen. Einen faden Beigeschmack hat die Sache allerdings immer, denn das Vorstandsmitglied ist quasi gleichzeitig sein eigener Arbeitgeber und könnte im ungünstigsten Fall Einfluss auf seinen Arbeitsvertrag oder die Gehaltsregelung nehmen. Aus diesem Grunde sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Den Arbeitsvertrag müssen auf Seiten des Vereins/Verbandes natürlich zwei andere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder unterschreiben.
- Der Vorstand sollte jemanden benennen, der sozusagen der Vorgesetzte, also die weisungsbefugte Kontrollperson des Angestellten, ist.
- Die Kompetenzen und Arbeitsbereiche müssen ganz klar abgesteckt werden, am besten durch einen Geschäftsverteilungsplan. Das Angestelltenverhältnis sollte nicht artverwandt mit der gleichzeitig bekleideten Vorstandsfunktion sein, um evtl. Manipulationen auszuschließen. Demnach wäre es also nicht so günstig, wenn der Schatzmeister gleichzeitig als Buchhalter des Vereins arbeitet.
- Die Bezahlung muss ortsüblich sein, da der Verein ansonsten seine Gemeinnützigkeit gefährden könnte.
- Der § 34 BGB muss konsequent durchgesetzt werden. Danach hat das Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person (in diesem Falle als Arbeitnehmer) betreffen.
- In jedem Fall sollte sich der Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestätigen lassen, dass gegen dieses Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
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