Vollmachten
Es gibt im Verein vielfältige Aufgaben, die nicht immer vom Vorstand erledigt werden müssen. Daher kann er Vollmachten erteilen bzw. anerkennen.
Nehmen wir zum Beispiel die Aufgaben der Abteilungsleiter in einem Mehrspartenverein, des Jugendwartes, des Verantwortlichen für das Clubheim oder eines außerhalb des Vorstands beauftragten Geschäftsführers oder des Leiters der Vereinsgeschäftsstelle. Eine Aufgabenverteilung mit entsprechenden Vollmachten ist daher sinnvoll.
Der "besondere Vertreter"
Das Vereinsrecht kennt den "besonderen Vertreter" gemäß § 30 BGB. Hiernach kann der Vorstand diesen Personen nicht nur interne Entscheidungskompetenz übertragen, sondern können diese den Verein auch nach außen vertreten und für ihn rechtsverbindlich Geschäfte abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Satzung entweder festgelegt ist, dass besondere Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden können, oder dass der Vorstand besondere Vertreter ernennen und abberufen kann. Der besondere Vertreter hat die Stellung eines Vorstandes nach § 26 BGB und ist damit ein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins. Er muss daher in das Vereinsregister eingetragen werden.
Die Vertretungsmacht erstreckt sich jedoch nur auf die Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt. Da solche Geschäfte den Verein natürlich binden, sollte die Vertretungsmacht beschränkt werden, etwa durch eine schriftlich erteilte Vollmacht mit einer klaren Abgrenzung des Tätigkeitsfeldes oder sogar durch Darlegung der Beschränkung in der Satzung.
Vollmacht für Rechtsgeschäfte
Möchte man so weitreichende Bestimmungen (wie im Abs. 1) nicht in die Satzung aufnehmen, kann der Vorstand auch andere Vereinsmitglieder oder Dritte mit der Vertretung des Vereins durch Rechtsgeschäfte beauftragen, sofern die Satzung eine Vollmachterteilung nicht ausdrücklich verbietet. Diesen Personen kann durch den Vorstand für den bestimmten Zweck eine entsprechende Vollmacht ausgestellt werden: "Wir beauftragen und bevollmächtigen Herrn Peter Mustermann, Anschrift, für den Verein …., folgende Aufgaben bis zum …. wahrzunehmen: 1. 2. 3. usw.". Die Vollmacht muss sachlich und in der Höhe bzw. dem Zeitraum begrenzt sein, da eine Generalvollmacht unzulässig ist und ein Haftungsrisiko in sich birgt.
Anscheinsvollmacht
Eine Verpflichtung des Vereins aufgrund einer Anscheinsvollmacht kann gegeben sein, wenn jemand ohne Vertretungsmacht (Satzung, Vollmacht) für den Verein Geschäfte abschließt, der Verein und seine Organe dies zwar nicht gewusst haben aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen müssen und der Geschäftspartner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen konnte, dass der Verein von diesen Handlungen wusste. Kommt es zu Haftungsansprüchen des Vertragspartner, haftet dennoch zuerst der Gesamtverein mit seinem Vermögen.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der im Namen des Vereins Auftretende keine Vollmacht hat, der Verein und seine Organe ihn jedoch wissentlich agieren lassen und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, das der Handelnde eine satzungsmäßige oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis hat.