Verkürzte Amtszeit des Vorstandes
In der Regel wird in den Vereinssatzungen eine Amtszeit des Vorstandes festgeschrieben. Kündigen aber einzelne Vorstandsmitglieder an, bereits vorzeitig ihr Amt wieder niederzulegen, muss folgendes beachtet werden:
- Grundsätzlich kann jedes Vorstandsmitglied zu jeder Zeit sein Amt niederlegen.
- Der Restvorstand kann dann zur nächstmöglichen Gelegenheit (z.B. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) die Funktionen nachwählen lassen. Da für diese Vorstandsmitglieder aber vom Tage der Wahl wieder die in der Satzung festgeschriebene Amtszeit beginnt, sollte diese Wahl befristet bis zur nächsten, turnusmäßigen Wahl erfolgen, um dann wieder in den Rhythmus der anderen Vorstandsmitglieder zu kommen. Andererseits gibt es Beispiele, wo solch eine "versetzte" Amtszeit sogar gewollt ist, um mehr Kontinuität in der Vorstandarbeit zu haben.
- Treten so viele Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes zurück, dass der Verein handlungsunfähig wird, spricht man von der sog. Unzeit. Vor dem Rücktritt müssen daher die ausscheidenden Vorstandsmitglieder dem Verein Gelegenheit geben, Ersatz zu schaffen. Anderenfalls haften die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder für alle Schäden, die dem Verein daraus entstehen.