Kooptierung in den Vorstand

Gemäß § 27 Abs. 1 BGB wird der Vorstand durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Auf dieser Grundlage dürfte es auch der Normalfall sein, dass der Vorstand auf der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Im § 40 BGB sind die so genannten nachgiebigen Vorschriften enthalten, wonach es zulässig ist, bestimmte Vorschriften des Vereinsrechtes nach BGB durch eine Satzungsgestaltung zu verändern. Der § 27 Abs. 1 BGB gehört zu diesen nachgiebigen Vorschriften.

So ist es zulässig per Satzung zu vereinbaren, dass der Vorstand selbst ermächtigt wird, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes sich zu ergänzen. Immer dann, wenn sich der Vorstand selbst ergänzt, spricht man von der Kooption. In dem Moment, wo die Satzung also den Vorstand ermächtigt, sich selbst zu ergänzen, oder zu kooptieren, wurde für diesen Fall der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit für die Wahl entzogen.

Dieses Kooptionsrecht ist aber nicht unbegrenzt wahrnehmbar. Die Ermächtigung für den Vorstand alle verbleibenden Vorstandsämter selbst zu bestellen, wäre dann unzulässig, wenn es den Mitgliedern nicht möglich wäre, diese Satzungsformulierung wieder zu ändern.

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