Haftungsausschluss des Vorstandes
Ein Verein beabsichtigt, das Thema Haftungsfreistellung in der Satzung zu behandeln und wählt folgende oder ähnlich gelagerte Formulierung:
"Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit."
Die gewählte Satzungsregelung ist nach der Rechtsprechung zulässig und nicht zu beanstanden und führt zu einer Haftungsfreistellung im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zwischen Verein und Ehrenamtlichen.
Durch die Formulierung „Ehrenamtlich Tätige“ wird eine sehr weitgehende Regelung gewählt, die nicht nur die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, sondern auch die Abteilungsleiter sowie alle sonst ehrenamtlich Tätigen, z. B. auch die Übungsleiter, erfasst. Dies ist ebenfalls zulässig. Es wird also sozusagen das gesamte ehrenamtliche Personal im Innenverhältnis von der einfachen Fahrlässigkeit freigestellt, worüber sich der Verein bewusst sein muss.
Dieser bisher nur in den Satzungen zu findender Haftungsausschluss ist seit 2009 auch im BGB verankert und 2013 erweitert:
§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Die Kernaussage des § 31a BGB ist, dass es lediglich eine Haftungsbeschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern – also im Innenverhältnis - gibt. Grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz sind davon ausgenommen sowie Ansprüche von außenstehenden Dritten. Diesen gegenüber haftet der Schädiger ohne Einschränkung, hat aber u.U. einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegen den Verein (Abs. 2), was bedeutet, dass der Verein letztlich für den Schaden selbst eintreten muss.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556) m.W.v. 29.03.2013 wurde die Haftungsbeschränkung auch auf die Vereinsmitglieder ausgeweitet. Dazu wurde der neue § 31b beschlossen.
§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Hier gilt die Haftungsbeschränkung nur gegenüber dem Verein, ebenfalls nicht gegenüber außenstehenden Dritten und – anders als im § 31a – auch nicht gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.
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