Ehrenvorsitzender/Ehrenpräsident

Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden / Ehrenpräsidenten ist meist schnell getan, danach kommt es dann aber oft zu Problemen, weil Einzelheiten nicht klar geregelt wurden.

Ein Ehrenvorsitzender / Ehrenpräsident ist eine Person, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht hat. Während die Ehrenmitgliedschaft an alle Mitglieder sowie an natürlichen und juristischen Personen verliehen werden kann, kann der Ehrenvorsitz nur an Vorstandsmitglieder verliehen werden, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienste erworben haben

Der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Er erlischt mit dessen Tod. Für die Wahl / Ernennung von Ehrenvorsitzenden / Ehrenpräsidenten gibt es keine vereinsrechtlichen Grundlagen bzw. Vorschriften. Ehrenvorsitzende, die nicht gleichzeitig Vereinsmitglieder sind, können ohne Stimmrecht an den Mitgliedersammlungen teilnehmen - sofern es keine anders lautende Satzungsregelung gibt.

Es ist daher ratsam, die Bedingungen zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden sowie dessen Rechte und Pflichten klar in einer Ehrenordnung zu regeln und in der Satzung darauf zu verweisen oder diese Regelungen gleich in die Satzung aufzunehmen.

Welche Fragen sollten unbedingt geklärt sein:

  • hat der Ehrenvorsitzende Teilnahme- und Stimmrechtrecht bei Mitgliederversammlungen (besonders wichtig, falls er kein Vereinsmitglied ist)
  • hat der Ehrenvorsitzende Teilnahme- und Stimmrecht an den Vorstandssitzungen
  • ist er von der Beitragszahlung befreit
  • hat er ein Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern
  • hat er Befugnisse für die Außenvertretung des Vereins
  • ist das Amt des Ehrenvorsitzenden zeitlich befristet
  • kann der Ehrenvorsitzende wieder abberufen werden und durch wen

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