Besonderer Vertreter (§ 30 BGB)
Es gibt im Verein vielfältige Aufgaben, die nicht immer vom Vorstand erledigt werden müssen bzw. können. Das Vereinsrecht kennt hierfür den "besonderen Vertreter" gemäß § 30 BGB.
Hiernach kann der Vorstand diesem Personenkreis nicht nur interne Entscheidungskompetenz übertragen, sondern nach satzungsgemäßer Legitimation können diese den Verein auch nach außen vertreten und für ihn rechtsverbindlich Geschäfte abschließen. Voraussetzung ist, dass in der Satzung entweder festgelegt ist, dass besondere Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden können, oder dass der Vorstand besondere Vertreter ernennen und abberufen kann.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 27.09.2011 (Az.: II ZR 225/08) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der besondere Vertreter im Rahmen seines Aufgabenkreises Organqualität besitzt und damit satzungsrechtlich genauso zu behandeln ist, wie die anderen Organe eines eingetragenen Vereins auch - z.B. der Vorstand. Die Eintragung in das Vereinsregister ist daher erforderlich.
Die Vertretungsmacht erstreckt sich jedoch nur auf die Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt. Da solche Geschäfte den Verein natürlich binden, sollte die Vertretungsmacht beschränkt werden, etwa durch eine schriftlich erteilte Vollmacht oder, dann mit verbindlicher Außenwirkung, durch Darlegung der Beschränkung in der Satzung.
Will der Verein so weit reichende Bestimmungen nicht in die Satzung aufnehmen (z.B. bei nur sehr kurzfristigen Aufgaben), kann der Vorstand andere Vereinsmitglieder oder Dritte mit der Vertretung des Vereins durch Rechtsgeschäft per Vollmacht beauftragen, sofern die Satzung eine Vollmachterteilung nicht ausdrücklich verbietet. Der Vorstand stellt eine entsprechende Vollmacht aus: "Wir beauftragen und bevollmächtigen Herrn Wilfried Mustermann, Anschrift, für unseren Verein die fälligen Vereinsbeiträge in bar zu kassieren." Die Vollmacht muss sachlich, wie in diesem Beispiel, oder der Höhe nach begrenzt sein, da eine Generalvollmacht unzulässig ist.
Praxishinweis:
Wenn ein Verein oder Verband einen Besonderen Vertreter mit Organstellung installieren möchte, ist nach § 30 Satz 1 BGB auf jeden Fall eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich. Diese muss den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des besonderen Vertreters ausführlich beschreiben. Ferner ist zwingend erforderlich, dass die Verfahrensfragen zur Bestellung bzw. Abberufung eines besonderen Vertreters in der Satzung genau geregelt sind.