Aufwendungsersatz

Erhält ein Organmitglied (Vorstand) für seine vereinsamtliche Tätigkeit keine Vergütung, so wird lediglich ein Auftragsverhältnis begründet und ihm steht nach § 27 Abs. 3, § 670 BGB ein Aufwendungsersatz zu.

Dabei versteht man unter Aufwendungen alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und -kraft, die zur Erfüllung der Aufgaben freiwillig oder auf Weisung erbracht werden. Dazu zählen notwendige und angemessene Auslagen, die dem Tätigwerdenden im Interesse des Vereins entstanden sind, z.B. Fahrt- und Reisekosten, Telefonkosten, zusätzliche Verpflegungskosten.

Der Aufwandsersatz richtet sich nach den Vorschriften aus dem Auftragsrecht (§§ 670 ff BGB).

Der Aufwendungsersatz darf nicht mit einer Aufwandsentschädigung oder einem Arbeitsentgelt verwechselt werden. 

Die Rechtsprechung hat für die Zahlung von Aufwendungsersatz folgende Kriterien aufgelegt:

  • die Leistung muss im Einzelnen nachgewiesen werden (Quittungen, Belege);
  • es muss ein Vergütungsanspruch gegen den Verein bestehen;
  • die Höhe der Vergütung muss angemessen und realistisch sein.

Dabei ist unerheblich:

  • die Bezeichnung der Zuwendung;
  • ob ein Rechtsanspruch auf eine solche besteht;
  • ob sie einmalig oder laufend erfolgt;
  • ob sie in Form von Geld- oder Sachleistungen gezahlt wird.

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