Amtszeit
Laut Vereinsrecht gibt es keine zeitliche Begrenzung der Amtszeit des Vorstandes. Es ist daher ratsam, um Ärger zu vermeiden, dass die Satzung einen entsprechenden Passus enthält, der die Amtszeit des Vorstandes auf einen bestimmten Zeitraum festlegt.
Wird keine Regelung zum Amtsablauf in der Satzung getroffen, arbeitet der Vorstand solange, bis er selbst zurücktritt, verstirbt oder abgewählt wird. Das Gesetz verbietet eine unwiderrufliche Bestellung. Die Abberufung aus wichtigem Grund (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) muss immer möglich bleiben und kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.
Sieht die Satzung eine entsprechende Amtszeit des Vorstandes vor, dann endet das Vorstandsamt zu diesem Zeitpunkt automatisch. Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen nicht extra zurücktreten oder eine Erklärung abgeben. Für eine Wiederwahl müssen sie demzufolge wieder ganz normal kandidieren.
Sollte der noch amtierende Vorstand versäumt haben, rechtzeitig - spätestens zum Ablauf der Amtszeit - eine Neuwahl durchzuführen, ist der Verein nicht mehr handlungsfähig, da er kein Vertretungsorgan mehr hat. Vertragsabschlüsse, aber auch Neuaufnahmen oder Vereinsstrafen wären rechtsunwirksam.
Dieses Problem kann der Verein mit einer sog. Übergangsklausel in der Satzung vermeiden. Diese besagt, dass der Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein neuer gewählt wird.
Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes auch endet, wenn es nicht entlastet wurde. Die Nichtentlastung des Vorstandes hat keinen Einfluss auf eine anstehende Neuwahl. Diese kann planmäßig durchgeführt werden und sogar ein nicht entlastetes Vorstandsmitglied kann sich wieder zu dieser Wahl stellen.
Siehe auch:
"Beendigung einer Vorstandsfunktion"
"Verkürzte Amtszeit des Vorstandes"