Vorstand

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach können rechtsfähige (ins Vereinsregister eingetragene) und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ...

Die Satzung und Ordnungen reichen in der Regel nicht aus, den Verein wirksam zu organisieren. Daher ist es erforderlich, zusätzliche Arbeitsschwerpunkte, Weisungen und Richtlinien zu erlassen.

Wenn die Vereinsvertretung nicht anders geregelt ist, müssen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln. Da dies jedoch relativ unpraktikabel ist, schreibt die Satzung meistens eine andere Regelung vor: "Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten ...

Der Termin der Wahlversammlung ergibt sich aus der Festlegung in der Satzung über die Amtsdauer des Vorstandes. Die Einladung muss entsprechend der Satzung, normalerweise durch den Vorstand erfolgen.

In den meisten Vereinen wird sie praktiziert, obwohl dazu im Gesetz nichts ausdrücklich geregelt ist. Das bedeutet, dass es keinen rechtlichen Anspruch des Vorstandes auf Entlastung gibt. Die Satzung kann aber dafür Festlegungen treffen, was in fast allen Vereinen der Fall ist.

Laut Vereinsrecht gibt es keine zeitliche Begrenzung der Amtszeit des Vorstandes. Es ist daher ratsam, um Ärger zu vermeiden, dass die Satzung einen entsprechenden Passus enthält, der die Amtszeit des Vorstandes auf einen bestimmten Zeitraum festlegt.

In der Regel wird in den Vereinssatzungen eine Amtszeit des Vorstandes festgeschrieben. Kündigen aber einzelne Vorstandsmitglieder an, bereits vorzeitig ihr Amt wieder niederzulegen, muss folgendes beachtet werden.

Die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern führt mitunter zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten im Verein. Um solchen Situationen die Schärfe zu nehmen, raten dann die restlichen Vorstandsmitglieder dem Betroffenen, sein Amt eine zeitlang ruhen zu lasen oder beabsichtigen ihn sogar vom Amt zu suspendieren.

Diese Ausführungen sollen selbstverständlich nicht zum Beenden einer Vorstandsfunktion animieren. Das Anliegen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen.

Gemäß § 27 Abs. 1 BGB wird der Vorstand durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Auf dieser Grundlage dürfte es auch der Normalfall sein, dass der Vorstand auf der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Wenn einem Vorstandsmitglied erhebliche Verfehlungen unterstellt oder Inaktivität vorgeworfen werden, ist man meist im Vorstand nicht mehr bereit, bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung und damit einer Abwahl weiter mit dem Betroffenen zu arbeiten.

Da immer weniger Sportfreunde bereit sind, ein Ehrenamt zu übernehmen, kann es im Verein zu der Frage kommen, ob mehrere Vorstandsämter ein und derselben Person übertragen werden können.

Es gibt immer wieder Unsicherheiten darüber, wie oft ein Vorstandsmitglied oder der komplette Vorstand wiedergewählt werden darf.

Der Gesetzgeber stellt an die Übernahme eines Vorstandsamtes nicht die Anforderung der Vereinsmitgliedschaft.

Immer wieder stehen Vereine und Verbände vor der Frage, ob ein Vorstandsmitglied gleichzeitig auch ein Anstellungsverhältnis mit dem Verein/Verband haben kann.

Der Ausschluss aus einem Verein ist die schwerste Strafe, die es im Vereinsrecht gibt. Solche Verfahren kommen in der Praxis dennoch relativ häufig vor und werden oft auch vor den staatlichen Gerichten ausgetragen.

In einem Verein wird ein neuer Vorstand gewählt. Oft passiert es dann - aus welchen Gründen auch immer -, dass der alte Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder bestimmte Unterlagen nicht dem neuen Vorstand übergeben ...

Die Haftung des Vorstands im gemeinnützigen Verein ist nicht nur ein theoretisches Risiko. In der Praxis drohen mitunter empfindliche finanzielle Folgen.

In vielen Vereinen werden Abteilungen gebildet, die sich mehr oder weniger selbst verwalten. Das geht bis zur Einrichtung von eigenen Kassen/Konten, in denen die Einnahmen und Ausgaben erfasst werden.

Ein Verein beabsichtigt, das Thema Haftungsfreistellung in der Satzung zu behandeln und wählt folgende oder ähnlich gelagerte Formulierung: "Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein ...

Es gibt im Verein vielfältige Aufgaben, die nicht immer vom Vorstand erledigt werden müssen bzw. können. Das Vereinsrecht kennt hierfür den "besonderen Vertreter" gemäß § 30 BGB.

Es gibt im Verein vielfältige Aufgaben, die nicht immer vom Vorstand erledigt werden müssen. Daher kann er Vollmachten erteilen bzw. anerkennen.

In den meisten Satzungen gemeinnütziger Vereine steht, dass der Verein ehrenamtlich geführt wird, was so viel wie unentgeltlich bedeutet.

Erhält ein Organmitglied (Vorstand) für seine vereinsamtliche Tätigkeit keine Vergütung, so wird lediglich ein Auftragsverhältnis begründet und ihm steht nach § 27 Abs. 3, § 670 BGB ein Aufwendungsersatz zu.

Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden / Ehrenpräsidenten ist meist schnell getan, danach kommt es dann aber oft zu Problemen, weil Einzelheiten nicht klar geregelt wurden.

Ist der Verein ohne Vorstand oder fehlen beim mehrgliedrigen Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder, so dass der Verein nicht mehr handlungsfähig ist, kann in dringenden Fällen und bestimmter Ausweglosigkeit die Bestellung eines Notvorstandes beim Amtsgericht beantragt werden.