Versicherungsschutz bei Arbeitseinsätzen
Viele Vereine regeln in ihren Satzungen neben den Beitragspflichten der Mitglieder auch die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitseinsätzen zu erbringen, um z. B. die Vereinsanlagen und Gebäude in Ordnung zu halten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden können/müssen ersatzweise Geldbeträge gezahlt werden. Was aber, wenn bei diesen Arbeiten ein Unfall passiert?
Ausgangssituation
Bei der Frage des Versicherungsschutzes müssen zwei Bereiche unterschieden werden:
- Besteht Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung des Vereins, z. B. durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), da ein Arbeitsunfall vorliegen könnte?
- Muss die Unfallversicherung des Vereins eintreten, die dieser bzw. der Landessportbund abgeschlossen hat?
Zu 1. Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung?
Wenn die Mitglieder lt. Satzung Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen haben, gehört das zu ihren Mitgliedspflichten und es liegt kein Arbeitsverhältnis, bzw. keine arbeitnehmerähnliche Situation/Tätigkeit vor. Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle durch die gesetzliche Unfallversicherung gem. § 2 SGB VII besteht nicht.
Der Verein muss dieses Risiko beachten und gegenüber seinen Mitgliedern offen legen. Unfälle im Verein werden der Privatsphäre zugerechnet, d. h. ein Mitglied, das bei seinen Vereinsaktivitäten einen Unfall erleidet und dabei verletzt wird, muss dieses Risiko selbst tragen, auch wenn der Verein u. U. Nutznießer der Arbeitskraft des Mitglieds war. Der Verein ist auch nicht verpflichtet, seine Mitglieder gegen diese Risiken zu versichern.
Natürlich könnte man die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen aus der Satzung herausnehmen. Dann ergibt sich aber das Problem, dass solche Arbeiten auf rein freiwilliger Basis abgeleistet werden müssten und dessen kann sich der Verein nicht sicher sein. Nicht umsonst sind gerade solche Verpflichtungen in den Satzungen enthalten.
Zu 2. Private Gruppenversicherung des Vereins
Durch die Versicherung des Landessportbundes Berlin wird dieses Risiko im gewissen Sinne kompensiert. Wenn also ein Mitglied bei einem Arbeitseinsatz im Verein einen Unfall erleidet, besteht auf jeden Fall auf diesem Wege eine gewisse Absicherung, die jedoch keinen umfassenden Schutz bietet und eine ergänzende, private Unfallversicherung immer ratsam erscheinen lässt.
Fazit
Wenn ein Verein an einer satzungsmäßigen Festlegung von Arbeitspflichten durch die Mitglieder nicht vorbei kommt, sollten die Mitglieder – wie in jedem Verein – über den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes aufgeklärt werden:
- Vereinsbetätigung ist Privatvergnügen, die Risiken können in der Regel nicht umfassend durch den Verein aufgefangen werden.
- Über den Landessportbund Berlin besteht eine Unfallversicherung, die diese Risiken teilweise abdeckt.
- Der Verein kann zusätzlich Vorsorge durch eine private Gruppenunfallversicherung treffen.