Verkehrssicherungspflicht

Nach geltender Rechtssprechung ist derjenige, der ein Grundstück oder ein Gebäude Dritten gegenüber zugänglich macht (machen muss), verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden.

Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell, muss aber nur diejenigen Gefahren ausräumen oder ggf. vor ihnen warnen, die dem sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. OLG Köln - 6 U 87/84 - 09.01.85.

Nicht erwartet wird in diesem Zusammenhang, dass Gefahrenquellen gegen alle auch nur entfernt denkbaren Schadensfälle abgesichert werden. Es müssen aber alle notwendigen Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren getroffen werden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung eintreten können. Als Richtschnur können die Regelungen des § 823 BGB gelten: "Wer ... fahrlässig ... verletzt, ist zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Schlüsselwort ist dabei "fahrlässig", was auf § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB verweist: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmen zum einen in diversen Spezialgesetzen festgelegte Handlungspflichten, zum anderen wird dies - da die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die jeweilige Örtlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können - durch Rechtsprechung entschieden.

Die Verkehrssicherungspflicht betrifft auch und in besonderem Maße die Sportvereine, deren Vereinsabläufe dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre Einrichtungen üblicherweise auch der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw. Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der Sportstätte den Vereinen übertragen. Demzufolge ergibt sich daraus auch die Verkehrssicherungspflicht.

Ein Sportverein ist auch gegenüber seinen Mitgliedern zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, kann die Haftung aber durch eine Passage in der Satzung ausschließen.

Beispiel: Beim Training seines Sportvereins war ein Mitglied in der Sporthalle gestürzt, weil sich wegen des undichten Daches auf dem Hallenboden eine Pfütze gebildet hatte. Der Nutzungsvertrag zwischen der Kommune und dem Verein sah vor, dass die Verkehrssicherungspflicht mit der Nutzung auf den Sportverein übergeht.

Der Arbeitgeber des verunglückten Sportlers, der die Entgeltfortzahlung zu leisten hatte, forderte vom Verein Schadenersatz. Der Verein berief sich darauf, dass er nach § … seiner Satzung "seinen Mitgliedern gegenüber für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen" nicht hafte. Mit diesem Einwand wurde die Klage des Arbeitgebers abgelehnt.

Bei Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht hätte der Verein bei einem schuldhaften Verstoß für den Schaden des verunglückten Vereinsmitglieds nach § 31 BGB einstehen müssen. Diese Haftung hatte der Verein jedoch gegenüber seinen Mitgliedern durch die o.g. Satzungsformulierung ausgeschlossen. Auf diesen Ausschluss kann sich der Verein auch gegenüber dem Arbeitgeber des Mitglieds berufen. Zwar kann ein Verein die sich aus § 31 BGB ergebende Haftung nicht grundsätzlich ausschließen, dies gilt jedoch nur im Verhältnis zu Dritten (Nichtmitgliedern). Diese könnten durch eine unerlaubte Handlung eines Vereinsorgans geschädigt werden und würden ansonsten wegen dieser Satzungsbestimmung, die ihnen kaum bekannt sein dürfte, keinen Schadenersatz vom Verein erhalten.

Vereinsmitglieder, die die Satzung kennen und dem Verein "freiwillig" angehören, benötigen diesen Schutz nicht. Ein Verein kann deshalb grundsätzlich die Haftung aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Mitgliedern durch die Satzung ausschließen.

Der Verein hat durchaus ein berechtigtes Interesse, für Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten, die sich bei der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder auswirken, nicht haften zu müssen, denn die ständige Überprüfung aller vom Verein genutzten Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, die auch vorgenommen werden müsste, wenn ausschließlich Mitglieder zu den Anlagen Zugang hätten, würde einen erheblichen organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand erfordern. Dieser würde noch dadurch verstärkt, dass der Verein jedes Mal für eine genaue und intensive Untersuchung der jeweils genutzten Sportanlage sorgen müsste, da insbesondere bei Wettkampfsportarten schon kleine und unbedeutende Unregelmäßigkeiten erhebliche Auswirkungen haben können, da die Teilnehmer an solchen Sportarten ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf das Spielgeschehen richten.

Es verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verein das mit der Benutzung seiner Sportanlage verbundene Risiko den Mitgliedern aufbürdet. Wer unter diesen Voraussetzungen nicht Sport treiben will, kann bzw. muss dies außerhalb der vom Verein gebotenen Möglichkeiten tun. LG Karlsruhe 30.12.1986 - 11 0 313/86

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen?

  • die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
  • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren, Treppen und Gehwegen zu sorgen
  • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
  • das unter Verschluss halten bzw. Sichern von gefährlichen Gegenständen und Flüssigkeiten
  • die Zustandskontrolle von Bäumen (Ästen) und Sträuchern
  • u. a.

Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück (Sportstätte) begeben. OLG München - 1 U 3362/90 - 04.10.90. Dieser Grundsatz erfährt gegenüber Kindern eine Einschränkung. Bei diesen müssen deren Spieltrieb, Unerfahrenheit, Bewegungsdrang, Neugier und insbesondere die anziehende Wirkung von Gewässern berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings erst ab einem Zeitpunkt, in dem bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder trotz eines ausgesprochenen Verbots ein Grundstück zum Beispiel zum Spielen betreten – also auch, wenn sie über den Zaun steigen.

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