Minderjährige Sportler ohne Trainer

Ein 16-jähriger Junge nimmt regelmäßig am Training der Herren-Mannschaft seines Vereins teil. Er ist besonders talentiert und soll durch das Training mit den Erwachsenen weiter gefördert werden. Die Trainingsgruppe hat keinen ausgewiesenen Übungsleiter oder Trainer. Wer hat die Aufsichtspflicht für ihn? Ist ein Übungsleiter oder Trainer erforderlich? Wer haftet, wenn er einen Unfall erleidet?

Der Versicherungsvertrag des Landessportbundes Berlin mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg verlangt nicht, dass jede Trainingsgruppe von einem Übungsleiter oder Trainer geführt werden muss. Es kann also auch ein ganz "normales" Mannschaftsmitglied die Aufgabe des Übungsleiters oder Trainers übernehmen, die Mannschaft könnte aber auch allein trainieren.

Der Versicherungsschutz der Sportversicherung unterscheidet ebenfalls nicht, ob ein Übungsleiter lizenziert ist oder nicht. Für den Versicherungsschutz ist der Ausbildungsnachweis unerheblich.

Im hier geschilderten rein fiktiven Fall hat die Trainingsgruppe weder einen lizenzierten noch einen Quasi-Übungsleiter. Auch dieser Fall ist für den Versicherungsschutz unerheblich, da alle Vereinsmitglieder Deckungsschutz auch in der Haftpflichtversicherung genießen. Allerdings sollte der Vorstand des Vereins, insbesondere bei Kindern, sicherstellen, dass eine sachkundige, sportfachliche Leitung des Trainings gegeben ist und dass das durch eine Person geschieht, die darüber hinaus auch die persönliche Reife besitzt. 

Wesentlich unübersichtlicher ist die Frage der Aufsichtspflicht. Art und Umfang der Aufsichtspflicht sind gesetzlich nicht geregelt, sondern nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht nach den §§ 823, 832 BGB. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die nur gemeinsam gesehen werden dürfen.

  1. Pflicht zur Information: Der Übungsleiter / Trainer hat sich vor Beginn der Freizeit oder bei regelmäßigen Gruppenstunden laufend über die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen zu informieren.

  2. Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen: Der Übungsleiter / Trainer ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden.

  3. Pflicht zur Warnung vor Gefahren: Von Gefahrenquellen, auf deren Eintritt oder Bestand der Übungsleiter / Trainer keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben.

  4. Pflicht, die Aufsicht auszuführen: Hinweise, Belehrungen und Verbote werden in den meisten Fällen nicht ausreichen. Der Übungsleiter / Trainer hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden.

Im vorliegenden Fall ist es fraglich, wer die Aufsichtspflicht für den 16-jährigen Jungen hat, da es keinen ÜL/Trainer in dieser Funktion gibt, der die Aufsichtspflicht kraft Amt schon übernimmt. Wenn die Eltern mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung durch die Mannschaftsmitglieder ihm die Teilnahme am Training erlauben, so geht die Aufsichtspflicht von den Eltern auf jeden einzelnen Erwachsenen der Gruppe über. Die Mannschaftsmitglieder haften dann gesamtschuldnerisch.

Aber auch die Eltern werden unter bestimmten Umständen während des Trainings nicht aus der Aufsichtspflicht entlassen. Je nach Fallgestaltung könnte man den Eltern auch Auswahlverschulden vorwerfen, d. h., bei der Auswahl der Menschen, in deren Obhut das Kind gegeben wird, wurde schuldhaft gehandelt. Eltern sollten sich immer über die Trainingsgegebenheiten informieren und auch die Trainer und Übungsleiter ihrer Kinder kennen. Selbst den Vereinsvorstand könnte ein Auswahlverschulden treffen, wenn er den Minderjährigen mit den Erwachsenen trainieren lässt, ohne die Eignung der Erwachsenen zur Führung von Kindern zu prüfen.

Bei Verletzung der Aufsichtspflicht besteht natürlich für die erwachsenen Mitglieder der Mannschaft bei einfacher Fahrlässigkeit Deckungsschutz über den Sportversicherungsvertrag. Gleiches gilt für den Vereinsvorstand, wenn ihm ein Auswahlverschulden angelastet wird.

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