Haftungsausschluss des Vorstandes

Ein Verein beabsichtigt, das Thema Haftungsfreistellung in der Satzung zu behandeln und wählt folgende oder ähnlich gelagerte Formulierung:

"Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit."

Die gewählte Satzungsregelung ist nach der Rechtsprechung zulässig und nicht zu beanstanden und führt zu einer Haftungsfreistellung im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zwischen Verein und Ehrenamtlichen.

Durch die Formulierung „Ehrenamtlich Tätige“ wird eine sehr weitgehende Regelung gewählt, die nicht nur die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, sondern auch die Abteilungsleiter sowie alle sonst ehrenamtlich Tätigen, z. B. auch die Übungsleiter, erfasst. Dies ist ebenfalls zulässig. Es wird also sozusagen das gesamte ehrenamtliche Personal im Innenverhältnis von der einfachen Fahrlässigkeit freigestellt, worüber sich der Verein bewusst sein muss.

Dieser bisher nur in den Satzungen zu findender Haftungsausschluss ist seit 2009 auch im BGB verankert:

§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Für Schadensersatzansprüche von externen Dritten gegen einen Ehrenamtlichen gilt das allerdings leider nicht!
(Siehe: "Haftung des Vorstandes")

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