Nicht eingetragener Verein

Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein (e.V.) korporativ oder körperschaftlich organisiert. Dies bedeutet, er handelt wie ein Körper durch Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand).

Jeder Verein gibt sich eine eigene Verfassung, eine Satzung. Er besteht unabhängig von Eintritt oder Austritt von Mitgliedern fort - abgesehen von einer Mindestanzahl (siehe letzten Satz). Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten. Der alleinige Unterschied zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet: Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, die wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten und auch Inhaber des Vereinsvermögens ist. Die gesetzlichen Grundlagen des Vereins sind in den § 21 ff. BGB geregelt.

Der nicht eingetragene Verein hat im Gegensatz zum eingetragenen Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht aus einer Vielzahl von Mitgliedern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH - Urteil vom 2.7.2007 AZ II ZR 111/05) ist der nicht eingetragene Verein nunmehr allerdings parteifähig, d.h. er kann im eigenem Namen klagen und verklagt werden.

Zudem kann er als Verein in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden und ist Träger des Vereinsvermögens.

Seit 2009 gibt es den entsprechenden Paragraphen in der Zivilprozessordnung (ZPO):

§ 50 Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Das Vereinsvermögen steht den Vereinsmitgliedern gemeinsam zu, wobei jedoch das einzelne Vereinsmitglied nicht über seinen rechnerischen Anteil verfügen darf und auch bei Austritt keinen Anspruch auf "Mitnahme" seines Anteils hat. Dieser verbleibt bei den übrigen Mitgliedern, deren rechnerischer Anteil dadurch wächst sowie bei Eintritt eines Neumitglieds entsprechend schrumpft.

Die Vereinsmitglieder haften gemeinsam für Schulden des Vereins. Beim nicht wirtschaftlich tätigen Verein wird die Haftung in der Regel auf das "Sondervermögen" der Mitglieder; also das Vereinsvermögen, begrenzt und erfasst nicht das Privatvermögen der Einzelnen. Jedoch haftet jeder, der für den Verein handelt (Vertreterhaftung), persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Folgen seines Handelns, neben der Haftung des Vereinsvermögens (§ 54 Satz 2 BGB). Der Vorstand z.B., der für den Verein schuldrechtliche Verpflichtungen (z.B. Kauf-, Miet- oder Arbeitsverträge) eingeht, kann privat in Haftung genommen werden, wenn der Verein die vertraglichen Leistungen nicht erfüllt.

Die persönliche Haftung einer Person, die für einen nicht eingetragenen Verein handelt, erlischt durch eine spätere Vereinseintragung ins Vereinsregister nur für jene Rechtsgeschäfte, bei deren Abschluss die Eintragung bereits beschlossen und veranlasst worden war.

Auf den nicht eingetragenen Verein findet, abgesehen von den hier geschilderten Besonderheiten, das Recht des eingetragenen Vereins Anwendung. 

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