Abteilung oder Zweigverein

Vereine, die mehrere Sportarten betreiben, organisieren diese normalerweise in Abteilungen, Sparten oder Sektionen. Je größer aber ein Verein ist und je mehr Abteilungen existieren, möglicherweise auf verschiedenen Sportanlagen, umso schwieriger gestaltet sich die Verwaltung des Gesamtvereins.

Um Klarheit über die Stellung und Befugnisse einer Abteilung zu erhalten, ist eine Differenzierung zwischen unselbstständigen und selbstständigen Abteilungen erforderlich.

Die unselbstständige Abteilung

Die juristische Person ist immer der Gesamtverein

Der Gesamtverein ist als Körperschaft im Vereinsregister eingetragen und daher immer die juristische Person (§ 21 BGB). Die Vertretung nach außen kann nur vom Hauptvorstand (§ 26 BGB) wahrgenommen werden.
Unselbstständige Abteilungen können weder im Außenverhältnis noch mit dem Gesamtverein oder untereinander Verträge schließen. Alle Verträge, ob für Übungsleiter, die Sportstättennutzung oder den Kauf von Gerätschaften usw. kann nur der Vorstand des Gesamtvereins abschließen.

Der Abteilungsvorsitzende kann aber für bestimmte Zwecke in der Satzung zum "besonderen Vertreter" (§ 30 BGB) benannt oder mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden. 

Eine unselbstständige Abteilung kann nicht klagen oder verklagt werden

Klagen gegen eine unselbstständige Abteilung müssen immer an den Hauptverein gerichtet werden. Will eine unselbstständige Abteilung klagen, kann das nur der Hauptverein für sie tun.
Auch ist eine Klage des Vereins gegen seine eigene Abteilung nicht möglich. Wenn der Vorstand einer Abteilung bestehende Ordnungen und Beschlüsse missachtet, können nur die handelnden Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden. Das kann natürlich, falls dem Verein Schaden entstanden ist, bis zu einer zivilrechtlichen Klage auf Wiedergutmachung führen.

Alles, was die unselbständige Abteilung besitzt bzw. einnimmt, ist und bleibt Eigentum des Gesamtvereins!

Die unselbständige Untergliederung verwaltet lediglich, durch die Satzung geregelt, einen Teil des Vereinsbesitzes und kann kein eigenes Vermögen erwerben, auch, wenn z.B. die Mitgliedsbeiträge an die Abteilung gezahlt wurden.
Bei Missbrauch dieser Eigenständigkeit und damit evtl. verbundenen Zahlungsschwierigkeiten haftet dennoch immer der gesamte Verein als juristische Person, also auch die anderen Abteilungen. Das heißt, sie müssen dafür mit "geradestehen".

Um dem vorzubeugen, hat der Gesamtvorstand nach § 259 BGB (Umfang der Rechenschaftspflicht) die Pflicht und auch das Recht, jederzeit einen Überblick über die Finanzlage, den Umfang des Anlagevermögens (z.B. Sportgeräte), geplante Aktivitäten und den aktuellen Mitgliederstand der Abteilungen abzufordern. Bei Verweigerung würde sich der Abteilungsvorstand vereinsschädigenden Verhaltens schuldig machen, was u.U. sogar die persönliche Haftung zur Folge haben kann (§ 54 BGB).

Er kann daher von der Abteilung eine sog. "Vollständigkeitserklärung" verlangen.

Zuwendungen an die Untergliederung (Fördermittel, Spenden usw.) gehen immer erst dem Gesamtverein zu, der sie dann an die entsprechende Abteilung weiterleitet.

Es gilt auch hier uneingeschränkt der Grundsatz, dass nach § 31 BGB der Verein für den Schaden haftet, den ein Vorstandsmitglied einem Dritten zugefügt hat (z. B. bei Schadenersatzansprüchen).

Abteilungen können sich nicht selbst gründen oder auflösen

Da Abteilungen keine selbständigen Rechtssubjekte sind, können sie sich demzufolge auch nicht selbst gründen bzw. auflösen. Dazu bedarf es immer eines Beschlusses des Gesamtvereins. In der Satzung kann allerdings der Vorstand ermächtigt werden, Abteilungen gründen und auflösen zu dürfen – nicht aber die Abteilung selbst.
Wenn sich z.B. eine Abteilung aus dem Verein herauslösen will, geht das nur, wenn die Mitglieder einzeln austreten und einen neuen Verein gründen oder sich einem anderen anschließen. Bleiben aber einige Mitglieder im alten Verein und somit in ihrer Abteilung, bleibt diese in reduzierter Größe bestehen.

Siehe auch:  "Auflösung / Ausschluss einer Abteilung"

Die selbstständige Abteilung / der Zweigverein 

Betrachtet man die Praxis, existieren wahrscheinlich in vielen Vereinen selbstständige Abteilungen ohne dass es richtig wahrgenommen wird. Sehr oft verselbständigen sich Abteilungen, handeln im eigenen Namen (auf eigene Faust) und wissen gar nicht, dass sie eigentlich bereits ein nichtrechtsfähiger Verein im Verein sind - also ein sog. Zweigverein.

Besonders bei großen Vereinen, die mitgliederstarke Abteilungen haben, kann es sich daher als günstig erweisen, diesen mehr Befugnisse einzuräumen als einer unselbständigen Untergliederung. Hier bietet sich die Gründung einer selbstständigen Abteilung an.

Die selbstständige Abteilung unterscheidet sich von der unselbständigen Abteilung dadurch, dass sie selbständig im Außenverhältnis agieren kann, eigenes Vermögen besitzt und normalerweise auch ein eigenständiges Steuersubjekt ist (vorherige Absprache mit dem Finanzamt für Körperschaften ist in jedem Falle dennoch ratsam). Unerlässlich ist es aber, dass diese selbstständige Abteilung ebenfalls den Zweck des Hauptvereins (z.B. Förderung des Sports) weiterverfolgt und sich diesem unterwirft.

Nach der Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 19.03.1984, BGH 2.7.2007) sind die folgenden Merkmale als Indizien für eine selbständige Abteilung anzusehen:

Die Abteilung ist:

1. auf Dauer angelegt 
2. nimmt Aufgaben nach Außen wahr
3. tritt im eigenen Namen auf
4. ist eine eigene, handlungsfähige Organisation 
5. ist vom Wechsel der Mitglieder unabhängig 
6. besitzt eine körperschaftliche Verfassung 
7. führt einen Gesamtnamen 
8. nimmt neben der unselbstständigen Tätigkeit für den Hauptverein auch eigenständige Aufgaben wahr 

Wenn die Kriterien eines nicht rechtsfähigen Vereines von einer Abteilung erfüllt werden, handelt es sich um eine selbstständige Abteilung. Es ist nicht erforderlich, dass für eine Abteilung unbedingt eine eigene Satzung vorliegt, obwohl dies dennoch empfehlenswert ist, da das die Eigenständigkeit unterstreicht. Die Satzung des Hauptvereins muss allerdings immer regeln, dass es Untergliederungen gibt und, falls die Abteilung keine eigene Satzung hat, die Satzung des Hauptvereins auch für die Abteilung verbindlich ist. Der Inhalt der Satzung der Abteilung darf nicht gegen die Satzung des Gesamtvereins verstoßen. Die Eingriffe des Gesamtvereins in die Autonomie der selbstständigen Abteilung dürfen wiederum nicht dazu führen, dass diesem jede eigene Willensbildung und eigenständige Entfaltung eines Vereinslebens genommen werden. Die Satzung des Gesamtvereins muss der selbstständigen Abteilung auch die Freiheit lassen, ihre wesentlichen Organe - Mitgliederversammlung und Vorstand - selbst personell zu besetzen.

Eine selbstständige Abteilung kann klagen oder verklagt werden

Nach dem BGH – Urteil vom 2.7.2007 AZ.: II ZR 111/ 05 ist eine selbstständige Abteilung parteifähig, kann also klagen oder verklagt werden, wenn die Voraussetzungen eines nicht rechtsfähigen Vereines vorliegen. Als nicht rechtsfähiger Verein stellt die Abteilung ein eigenständiges vom Gesamtverein zu unterscheidendes Rechtsgebilde dar.

Anders als bei Vereinen mit unselbstständigen Abteilungsgliederungen ist es sogar denkbar, dass eine selbstständige Abteilung mit dem Hauptverein Verträge abschließt. Die selbstständige Abteilung kann auch mit einem eigenen Namen in der Öffentlichkeit auftreten. Normalerweise ist das ein Namenszusatz zum Namen des Hauptvereins. Beispiel: "Handballabteilung im SV Runder Ball e.V" oder "Selbständige Abteilung des SV Runder Ball e.V." Voraussetzung ist natürlich, dass der Hauptverein dafür seine (interne) Zustimmung gibt und der entsprechende Fachverband das billigt.

Die selbstständige Abteilung kann über eigenes Vereinsvermögen verfügen.

Sie kann (muss nicht) auch ein eigenes Steuersubjekt sein, was insbesondere in Bezug auf die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO (mehrfache Anwendung) zu steuerlichen Vorteilen führt. Hier sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass das Finanzamt für Körperschaften konsultiert werden sollte, um den evtl. Vorwurf eines "Steuerumgehungstatbestandes" zu vermeiden. Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Steuersubjekts ist es, dass die selbstständige Abteilung über eigene satzungsmäßige Organe wie Vorstand und Mitgliederversammlung verfügt und durch diese Organe auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftritt. Daneben ist eine eigene Kassenführung der Abteilung erforderlich.
Mitgliedschaft

Anders als beim Vereinsverband sind die Mitglieder der selbstständigen Abteilung immer auch Mitglieder des Gesamtvereins. Die selbstständige Abteilung selbst ist dagegen nicht Mitglied oder Organ des Gesamtvereins sondern ist ein selbstständiges Rechtsgebilde. Die Mitgliedschaft im Gesamtverein wird durch den Beitritt zur selbstständigen Abteilung erworben ("gestufte Mehrfachmitgliedschaft"). Ebenso hat der Austritt aus der selbstständigen Abteilung auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtverein zur Folge. Festgelegt werden sollte auch die Frage der Mitgliedsbeiträge. Die selbstständige Abteilung kann im Verhältnis zum Hauptverein hierbei regeln, dass sie zur Entgegennahme des Mitgliedsbeitrags weiterhin befugt bleibt, jedoch im Verhältnis zum Hauptverein verpflichtet ist, bestimmte Anteile des Mitgliedsbeitrags direkt an den Hauptverein abzuführen.

Haftung

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich daraus ergeben, wenn im rechtsgeschäftlichen Verkehr unklar ist, ob der Hauptverein oder die selbstständige Abteilung tätig wird. Dabei kann es problematisch in Bezug auf die Haftung der selbstständigen Abteilung im Verhältnis zum Hauptverein werden. Für die selbstständige Abteilung kann es entsprechend § 54 Abs. 2 BGB zu einer gewissen Haftungsverschiebung führen, da insoweit wie beim nichtrechtsfähigen Verein der Vorstand persönlich mit in die Haftung einbezogen werden kann, statt wie beim rechtsfähigen Verein (dem e. V.) zunächst vorrangig der Verein selbst haftet. Es ist daher also ratsam, die Befugnisse klar in der Satzung zu regeln, um zu verhindern, dass entweder der Gesamtverein Schaden nimmt oder die Haftung auf dessen Vorstand durchschlägt.

Auflösung

Da das Recht, sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufzulösen (§ 41 Satz 1 BGB), einem Verein nicht entzogen werden kann, kann weder die Satzung des Gesamtvereins noch die Satzung der Abteilung bestimmen, dass die Abteilung durch den Beschluss eines Organs des Gesamtvereins aufgelöst werden kann bzw. muss. Dagegen kann bestimmt werden, dass ein von der Mitgliederversammlung der Abteilung gefasster Auflösungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gesamtvereins bedarf.

Die Auflösung des Gesamtvereins bewirkt auch die Auflösung der Abteilung. Denn aus der in der Satzung der selbstständigen Abteilung eingegangenen Bindung an den Gesamtverein ergibt sich, dass die Dauer der Abteilung an den Bestand des Gesamtvereins geknüpft ist. Das schließt nicht aus, dass die infolge der Auflösung des Gesamtvereins aufgelöste Abteilung ihre Fortsetzung als unabhängiger Verein bei entsprechender Umgestaltung der Satzung beschließt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der geschützte Bestandteil des Namens des Hauptvereins im Namen der Abteilung nur solange Bestand hat, wie die Abteilung zum übergeordneten Gesamtverein gehört.

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