Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer

Nicht selten stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass von Vereinen per Honorarvertrag beschäftigte Übungsleiter*innen oder Trainer*innen vom Prüfer als Arbeitnehmer angesehen werden. Das kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Der Verein hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die "Überschrift" über einem Vertrag ist dabei nicht ausschlaggebend, sondern immer die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit!

Beträgt das Übungsleiterhonorar mehr als 250 Euro monatlich (Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro pro Jahr), muss der Verein feststellen, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) handelt oder eine selbständige Tätigkeit. Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, haben die Arbeitgeber dann für den Minijob (bis max. 520 Euro über dem ÜL-Freibetrag) pauschale Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % sowie 2% Pauschalsteuer des Entgelts an die zuständige Bundesknappschaft zu entrichten (§ 249b SGB V; § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Ein entsprechender Minijob-Arbeitsvertrag ist anzuwenden.

Immer wieder kommt es bei Sozialversicherungsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Streit über den versicherungsrechtlichen Status von nebenberuflich, selbstständig tätigen Übungsleitern/Trainern.

Die bisherige Auffassung, dass für den Sportbereich eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung besteht, ist aufgrund aktueller Rechtsprechungen von Landessozialgerichten fraglich. Wird entgegen der vorgenommenen Abrechnungen festgestellt, dass doch eine abhängige Übungsleitertätigkeit vorliegt, führt dies rückwirkend zu erheblichen Sozialversicherungsnachforderungen.

Daher ist ein zentrales Problem die Frage, wann Übungsleiter ihre Tätigkeit als Selbständige ausüben und wann sie als abhängig Beschäftigte gelten. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der formale Abschluss eines Mustervertrages kann ins Leere gehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht deckungsgleich sind.

Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Tatbestandsmerkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 45, 199; Urteil vom 21.1.2001, B 12 KR 17/00 R).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) hat die verschiedenen Kriterien, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, zusammengestellt. Die wichtigsten Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit der Übungsleiter sprechen, sind:

  • Inwieweit ist der Übungsleiter, auch räumlich, in die betriebliche Organisation des Vereins eingebunden (örtliche Weisungsgebundenheit, Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und Arbeiten mit Arbeitsmitteln des Vereins)?
  • Kann der Übungsleiter weitgehend frei über seine Dienstzeit bestimmen oder ist er vielmehr in bestimmte Dienstpläne eingebunden, so dass ihm eine "Zeitsouveränität" fehlt (zeitliche Weisungsgebundenheit – hier genügt es nach Ansicht der Gerichte bereits, wenn der Spielplan durch den Verband vorgegeben wird)?
  • Kann der Übungsleiter selbst entscheiden, was und wie er arbeitet oder ist er diesbezüglichen Weisungen des Vereins unterworfen? Muss er darüber hinaus die Dienstleistung persönlich erbringen oder kann er Hilfspersonen hinzuziehen und die Dienstleistung im Einzelfall ablehnen (inhaltliche Weisungsgebundenheit)?
  • Hat der Trainer eigenes Wagniskapital zur Erzielung eines Unternehmensgewinns eingesetzt?
  • Verfügt der Trainer über eine eigene Betriebsorganisation (Die Nutzung eines eigenen PC oder Fahrzeugs bzw. eigener (Trainings-)Kleidung findet sich bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern und genügt für die Einstufung als Unternehmer nicht)?
  • Dient die Tätigkeit des Trainers ausschließlich den Zwecken des Vereins oder auch seiner eigenen Betriebsorganisation?
  • Ist der Trainer abhängig von den vom Verein zur Verfügung gestellten Sportstätten, den Belegungsplänen sowie den Spielplänen des Vereins bzw. Verbandes?
  • Ist der Trainer verpflichtet, seine Anwesenheit höchstpersönlich zu erbringen (wer stellt im Falle seiner Abwesenheit eine Ersatzkraft)?

Auch wenn Übungsleiter in der Theorie als Selbstständige angesehen werden könnten, so sind sie in der Praxis in Mannschaftssportarten, die zudem mit der Mannschaft des Vereins an einem Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen, nur schwer als Selbstständige vorstellbar. Hier liegt normalerweise die Eingliederung in die Ordnung des Vereins und die Weisungsgebundenheit in Form der Pflicht zur persönlichen Erbringung der Dienstleistung, die in aller Regel nicht ohne Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins stattfinden kann, regelrecht auf der Hand. Diese Einschätzung wird durch zahlreiche Urteile von Landessozialgerichten bundesweit untermauert.

Von einem die selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Indiz des eigenen Unternehmerrisikos wird dann ausgegangen, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann. Dies allein ist aber für das Vorliegen nur dann entscheidend, wenn dem Unternehmerrisiko auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht.

Auch, wenn man der Meinung ist, dass diese Punkte erfüllt sind, ist dringend anzuraten, sich im Vorfeld steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rat bei den vor Ort zuständigen Stellen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts einzuholen bzw. im Vorfeld ein Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten.

Kann man von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen, kann bis zur Grenze von 770 Euro monatlich (Übungsleiterfreibetrag plus Minijob) der Freie Mitarbeitervertrag Übungsleiter Sport" des DOSB verwendet werden. Wobei bei der Einhaltung der Grenze von 770 Euro sämtliche Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind, also das Gesamthonorar.

Trotz der eindeutigen Erläuterungen zum Mustervertrag werden in Vereinen mit Übungsleitern oftmals freie Mitarbeiterverträge geschlossen, ohne dass bedacht wird, ob dieser Vertrag in der Praxis überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme von Selbstständigkeit erfüllt oder aber als abhängige Beschäftigung zu werten ist. Daher finden Sie diese Verträge auf unseren Seiten nicht. Sie werden von uns nur nach eingehender Beratung zur Verfügung gestellt.

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Übungsleiter?

Ist im Rahmen des Statusanfrageverfahrens oder anlässlich einer Betriebsprüfung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, so führt dies gleichwohl in vielen Fällen zur Rentenversicherungspflicht. Der Gesetzgeber hat nicht nur ausschließlich die abhängig Beschäftigten als besonders schutzwürdig eingestuft, sondern zudem auch einige selbstständige Tätigkeiten der Versicherungspflicht unterworfen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen Übungsleiter, deren Tätigkeit als selbstständig eingestuft wurde, der Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen. Unter den Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht nur der Unterricht an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht. Demzufolge gehören auch die Unterweisungen in praktischen Tätigkeiten / Übungen dazu.

Fazit:

Da die Landessozialgerichte zunehmend eine Sonderregelung für den Sport verneinen, sollte jeder Vereinsvorstand zuerst ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (wenn die Honorare 250 Euro monatlich übersteigen) annehmen. Außerdem ist es ratsam, eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vornehmen zu lassen.

Haftungsausschluss:  Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Da Gesetze und Vorschriften aber dem Wandel der Rechtsprechung und Gesetzgebung unterliegen, kann der Landessportbund Berlin für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte dennoch keine Gewähr übernehmen.

Zurück zur Übersicht