Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 EUR
Einkommenssteuergesetz § 3 Nr. 26
Steuerfrei sind: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.000,-- EUR im Jahr.
Erläuterungen für den Sportbereich:
- Der Übungsleiter muss nebenberuflich tätig sein (Hausfrauen, Rentner, Arbeitslose zählen dazu)
- Der Verein muss gemeinnützig sein
- Bis zum Betrag von 3.000,-- EUR Einnahmen pro Jahr fallen keine Steuern, keine Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge und keine Abgaben an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an (Siehe: "Versicherungsschutz für Übungsleiter / Trainer")
- Verluste können steuermindernd verrechnet werden, wenn die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit entsprechend § 3 Nr. 26 EStG unter 3.000 EUR pro Jahr liegen und die Werbungskosten/Betriebsausgaben höher sind.
- Übungsleiter, die keine andere hauptberufliche, steuerpflichtige Beschäftigung haben (z.B. Schüler und Studenten), können entsprechend der gültigen Lohnsteuerklasse I steuerfreie Einnahmen erzielen. Es können aber Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge anfallen, die allerdings evtl. neben der Werbungskostenpauschale steuermindernd abgezogen werden können.
- Mit dem "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen" und zur Änderung des 2. und 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB) wurde auf die volle Anrechnung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG beim Arbeitslosengeld II verzichtet. Somit bleibt die Übungsleiterentschädigung in der Höhe von 3.000 EUR = 250 EUR pro Monat immer anrechnungsfrei und gehört nach ausdrücklicher Bestimmung des Sozialgesetzbuches (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) auch in der Sozialversicherung nicht zum Arbeitsentgelt. (Siehe: "Arbeitslosigkeit und Übungsleiter")
Praxisbeispiele
Beispiel 1:
Der Übungsleiter erhält lediglich den Übungsleiterfreibetrag von max. 3.000 Euro in monatlichen Raten von 250 Euro.
Es fallen keine Steuern, keine Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge und keine Abgaben an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an.
Der Freibetrag kann aber auch als Einmalzahlung (für ein ganzes Jahr) geleistet werden.
Beispiel 2:
Der Übungsleiter kann z.B. nur 6 Monate saisonbedingt eingesetzt werden (Tennissaison, Skisaison usw.). Er bekommt den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro – aufgeteilt auf 6 Monate – jeweils 500 Euro pro Monat.
Hier fallen ebenfalls keine Steuern, keine Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge und keine Abgaben an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an, da der Freibetrag insgesamt nicht überschritten wird.
Beispiel 3:
Ein Übungsleiter erhält ein monatliches Entgelt von 550 Euro (= 6.600 Euro pro Jahr). Von diesem Entgelt kann monatlich der Freibetrag von 250 Euro abgezogen werden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt nach Abzug des Freibetrags 300 Euro (550 Euro - 250 Euro). Das Entgelt bewegt sich noch im Rahmen der 450-Euro-Entgeltgrenze für Minijobs.
Die Beschäftigung ist vom Arbeitgeber (Verein) zur Minijob-Zentrale anzumelden. Pauschalabgaben sind demnach von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 300 Euro monatlich zu zahlen.
Beispiel 4:
Ein Übungsleiter erhält in den Monaten Mai – September (Saison) ein Entgelt von jeweils 610 Euro monatlich.
Monat | Arbeitsentgelt | Restl. Freibetrag | Mini-Job |
Mai | 610 Euro | 2.390 Euro | |
Juni | 610 Euro | 1.780 Euro | |
Juli | 610 Euro | 1.170 Euro | |
August | 610 Euro | 560 Euro | |
September | 610 Euro | -50 Euro | 50 Euro |
Bis einschließlich dem Monat August braucht er sozusagen den Freibetrag auf, so dass diese Monate nicht mit Abgaben belegt sind.
Erst im September überschreitet das Entgelt den Freibetrag und es entsteht ein Mini-Job. Die Beschäftigung ist vom Arbeitgeber (Verein) zur Minijob-Zentrale anzumelden. Pauschalabgaben sind von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Euro (in diesem Falle einmalig) zu zahlen.
Achtung! Es wird davon abgeraten, bei Überschreiten des jährlichen Freibetrages Einmalzahlungen zu leisten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen in solchen Fällen immer eine monatliche Vergütung.
Haftungsausschluss: Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Da sich Gesetze und Vorschriften oft kurzfristig ändern, kann der Landessportbund Berlin für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte dennoch keine Gewähr übernehmen.