Übungsleiter-Freibetrag richtig anwenden
Die Übungsleiterpauschale ist im Sportverein ein wichtiges Instrument, um ehrenamtliches Engagement zu honorieren. Gesetzliche Grundlage dieses Steuerfreibetrags ist der § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes. Doch Finanzämter und -gerichte tun sich manchmal schwer, die Steuerfreiheit auch zu gewähren.
In § 3 Nr. 26 EStG heißt es: Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus einer vergleichbaren Tätigkeit für nebenberufliche, künstlerische Tätigkeiten oder nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung sind ertragsteuerfrei.
Dieser so genannte Übungsleiterfreibetrag wurde zum 1.1.2021 auf 3.000 Euro im Jahr angehoben.
Damit die Steuerfreiheit greift, müssen insgesamt fünf Voraussetzungen erfüllt werden:
- Nebenberuflichkeit
Um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt es sich, wenn sie nicht hauptsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient. Hierzu wird davon ausgegangen, dass die nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Hierzu ergänzend wurde in den Lohnsteuerrichtlinien eine Jahresbetrachtung eingeführt. Dies bedeutet, dass der Vergleich mit der Regelarbeitszeit auf ein Jahr zu ziehen ist und somit auch Tätigkeiten mit stark schwankendem zeitlichem Aufwand begünstigt werden, zum Beispiel Tätigkeiten, deren Vertragsdauer auf wenige Tage oder Wochen im Kalenderjahr begrenzt ist wie etwa Sportfreizeiten. Die Nebentätigkeit kann als Arbeitnehmer oder auch auf freiberuflichem Wege ausgeübt werden. Sie darf jedoch nicht Ausfluss der Haupttätigkeit sein, also in direktem Zusammenhang mit dieser stehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die bloße organisatorische Abgrenzung der Nebentätigkeit zu einer inhaltsgleichen Haupttätigkeit das Merkmal der Nebenberuflichkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG nicht erfüllt. Bedeutend ist des Weiteren, dass auch solche Personen nebenberuflich tätig sein können, die keinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausüben (Hausfrauen, Studenten, Rentner usw.). - Förderung gemeinnütziger Zwecke
Darüber hinaus muss die Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Dies bedeutet auch, dass Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins nicht begünstigt sind. Die Pauschale kann deshalb zum Beispiel nicht in Anspruch genommen werden von einem Trainer, dessen Mannschaft an einem Spiel- oder Ligabetrieb teilnimmt, der als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird. - Tätigkeiten im Ausland zählen auch
Der so genannte Übungsleiterfreibetrag findet auch für Tätigkeiten in EU-Staaten Anwendung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juli 2008 entschieden, dass die bisherige Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig ist. - Übungsleitertätigkeit und Spenden
Oftmals werden für Übungsleiter-Vergütungen so genannte Aufwandsspenden geltend gemacht, zum Beispiel wenn ein Übungsleiter im Nachhinein auf die Vergütung für die nebenberufliche begünstigte Tätigkeit verzichtet. Der Verein kann dann dem Übungsleiter über den vereinbarten, aber nicht gezahlten Betrag eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es um regelmäßige Entlohnung geht: Die Finanzverwaltung fordert in der neueren Zeit, dass der Übungsleiter bei mehrmaliger unterjähriger Entlohnung wiederholend bzw. fortlaufend auf seine Vergütung verzichten muss. - Tätigkeiten mit Steuerbefreiung
Tätigkeiten, die nicht unter die Befreiung für Übungsleitervergütungen fallen: Vorstandsmitglieder, Vereinskassierer, Geräte- und Platzwarte eines Sportvereins, die Putzfrau oder der Hausmeister können die Übungsleiterpauschale nicht geltend machen. Für diese Personen kommt der Ehrenamtsfreibetrag über 840 Euro in Betracht als Anerkennung für ihr Engagement.
Dagegen kann der Übungsleiterfreibetrag angewandt werden auf Tätigkeiten als
- Sporttrainer
- Mannschaftsbetreuer
- Jugendwart (Lehr- oder Vortragstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Bildung oder Ausbildung)
- Erteilung von Sportunterricht
- Erste-Hilfe-Kurse
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit einer Verfügung vom 29. Juli 2008 solche Einzelfälle weiter betrachtet. Danach fallen unter die Befreiungsvorschrift ebenfalls: - Ärzte im Behindertensport
Dies ist damit begründet, dass nach dem Bundesversorgungsgesetz Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen ist. Zudem bedarf der ambulante Behindertensport während der sportlichen Übung der Überwachung durch den Arzt. - Ärzte im Koronarsport
Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Vereinen Koronarsport-Kurse leiten, üben eine dem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus. - Jugendgruppenleiter
Hier zieht die Finanzverwaltung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Betracht. Das führt dazu, dass für die Übernahme ausschließlich organisatorischer Aufgaben im Rahmen der Jugendbetreuung keine Vergünstigung gewährt wird, der Jugendgruppenleiter als Ausbilder oder Betreuer dagegen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchen kann. Gleiches gilt im Übrigen für ehrenamtliche Ferienbetreuer z.B. im Rahmen von Sportfreizeiten. - Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen
Bei großen Veranstaltungen auch im Sportbereich werden regelmäßig Sanitätshelfer eingesetzt. Die Finanzverwaltung hat hierzu entschieden, dass die Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern in Bereitschafts- oder Sanitätsdiensten bei Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen grundsätzlich nicht begünstigt wird. Die Begünstigung kann aber für den Teil der Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Einsatzzeiten für die Bergung und Versorgung von Verletzten entfällt.