Übungsleiter-Erklärung über 3.000 EUR Freibetrag

Der Vereinsvorstand sollte sich neben dem Übungsleiter-Vertrag auch eine Erklärung von jedem Übungsleiter unterschreiben lassen, in der er erklärt, ob er  von anderen Organisationen an steuerfreien Einnahmen erhält und wenn ja, in welcher Höhe.

Bezieht er nämlich insgesamt mehr als 3.000 EUR im Jahr bzw. 250 EUR pro Monat, fallen Steuern und unter Umständen Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge an.

Im Downloadbereich befinden sich dazu eine lange und eine kurze Version dieser Erklärung.

§ 3 Nr. 26 EStG

Steuerfrei sind:

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.000,-- EUR im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur in soweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Übungsleiter-Erklärung 3.000 EUR - kurz
Übungsleiter-Erklärung 3.000 EUR - lang

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