Bezahlte Sportler

Erhalten Sportler durch den Verein Vergütungen muss der Verein diese grundsätzlich unter zwei Gesichtspunkten betrachten.

Bezahlte Sportler und Sportliche Veranstaltungen

Grundsätzlich ist es rechtlich zulässig, dass ein Verein die von ihm eingesetzten Sportler bezahlt, sofern die Satzung des Vereins dem nicht entgegensteht und die steuerrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit den konkreten Satzungsregelungen des Vereins beachtet werden.

Worauf ist bei der Satzungsgestaltung zu achten?

Die Satzung darf keine Formulierung enthalten, die Zahlungen an Sportler ausschließt. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Verein in seiner Satzung regelt, dass der Zweck des Vereins nur die Förderung des Amateursports ist. Wenn in solch einem Fall der Verein dann doch bezahlte Sportler einsetzt, liegt ein Satzungsverstoß vor, da die Mittel des Vereins entgegen der Satzungsregelung zweckwidrig verwendet werden, was zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann. 

Wann handelt es sich um einen bezahlten Sportler?

Ein bezahlter Sportler im Sinne des § 67 a Abgabenordnung (AO) ist der Sportler, der für seine Tätigkeit als Sportler oder als Werbeträger von seinem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein Entgelte, Vergütungen oder geldwerte Vorteile erhält, die über den steuerlich erlaubten Aufwandsentschädigungen liegen. 

Im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts spricht man von bezahlten Sportlern, wenn diese mehr als die Aufwandsentschädigung erhalten. Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO, zu § 67a Abs. 3 Nr. 31) gelten Zahlungen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als insgesamt 450 EUR je Monat betragen (max. 5.400 Euro pro Jahr), als Aufwandsentschädigung, ohne dass ein Einzelnachweis über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geführt werden muss.

Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können; das wären z.B. Aufwendungen für Sportkleidung, -geräte, Fahrtkosten usw. Die Regelung gilt für alle Sportarten. 

Was bedeutet die 450 Euro-Grenze?

Zahlungen an einen Sportler des eigenen (!) Vereins bis zu insgesamt 450 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt sind allein für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltung (§ 67a AO) maßgebend und sind unter diesem Gesichtspunkt zulässig, wenn diese Zahlung eine reine Aufwandsentschädigung darstellt, die bis zu dieser Grenze auch ohne Einzelnachweis vom Verein gezahlt werden kann.

Bei Zahlungen an vereinsfremde Sportler, werden diese immer - unabhängig von der Höhe der Zuwendung - zu "bezahlten Sportlern" und die Sportveranstaltung muss dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.

Lohnsteuer

Als Arbeitnehmer sind Sportler anzusehen, die dem Verein ihre Arbeitskraft für eine Zeitdauer, die eine Reihe von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung stellen und danach verpflichtet sind, an Trainings- und Sportveranstaltungen teilzunehmen und andererseits berechtigt sind, vom Verein das vereinbarte Entgelt zu fordern. Arbeitnehmer des Vereins sind deshalb unstrittig Vertragsamateure und bezahlte Sportler i. S. d. § 67 a AO.

Für die Besteuerung der Zahlung dieser sog. Aufwandsentschädigung an die Sportler des Vereins ist die Frage der Höhe dieser Zahlungen nicht relevant, da hier allein entscheidend ist, ob es sich um eine steuerpflichtige Vergütung handelt, die der Lohnsteuer zu unterwerfen ist, was normalerweise der Fall ist. 

Erhält ein Amateursportler lediglich Zahlungen, die seinen tatsächlichen Aufwand ausgleichen sollen, liegt noch keine Tätigkeit um des Entgelts willens vor. Das ändert auch nichts daran, wenn der Verein neben anderen von den Sportlern getragenen Aufwendungen auch die lohnsteuerlich zulässigen Pauschbeträge (Fahrtkosten zum Training und zu den Heimspielen, zu Auswärtsspielen und Mehraufwendungen für Verpflegung) als steuerfreier Ersatz gewährt.

Erhält der Sportler aber Zahlungen, die höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, wird die sportliche Betätigung um des Entgelts willen ausgeübt. In diesem Fall muss nach den vom Bundesfinanzhof nach ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien geprüft werden, ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt. Da bei Mannschaftssportarten von einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit der Sportler ausgegangen wird, sind Mannschaftssportler regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder die Zahlungen in Form von Spielerprämien erfolgen. Die Abgabenpflicht für die Steuer kann man auch nicht auf den Sportler abwälzen (Honorarvertrag), da er immer Arbeitnehmer ist. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass das auch für Barzahlungen, sog. Handgeld, gilt. Siehe dazu (Siehe: "Schwarze Kassen im Verein")

Die Finanzverwaltung hat bisher lediglich weniger als 256 EUR im Jahr als unwesentlichen Betrag und damit steuerfrei angesehen.

Lohnsteuerhaftung bei bezahlten Sportlern

Lohnsteueraußenprüfungen durch das Finanzamt bei Sportvereinen mit bezahlten Sportlern und Trainern führen sehr oft zu Steuernachforderungen. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln auch für Sportvereine von großer Bedeutung. 

Bei Steueraußenprüfungen werden Lohnsteuernachforderungen von der Finanzverwaltung regelmäßig durch Lohnsteuerhaftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. Sportverein) geltend gemacht. Begleicht dieser aufgrund des Lohnsteuerhaftungsbescheides die Schuld, so kann er die auf den Arbeitnehmer entfallende Steuer im Innenverhältnis nach § 426 BGB oder nach § 670 BGB zurückfordern. Auch bezahlte Sportler zählen in diesem Fall zu den Arbeitnehmern.

Finanzgericht Köln vom 21.02.2006 – 9 K 1197/03

Gegenüber bezahlten Sportlern und Trainern geschieht dies in der Praxis aber eher selten bzw. gar nicht. Das hat nach der rechtskräftigen Entscheidung des FG Köln für den Verein aber einen Haken. Sieht der Verein von der Durchsetzung dieses/seines Regressanspruches gegenüber dem Sportler bzw. Trainer ab, wendet er ihm nochmals Arbeitslohn zu, welcher wiederum der Lohnsteuer unterliegt. 

Sozialversicherung

Bei den sog. "Vertragsamateuren" wird außerdem grundsätzlich ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis unterstellt. Diese sind dann nach den Regelungen der einzelnen SV-Zweige ggf. versicherungspflichtig.

Ehrenamtspauschale

Amateursportler und bezahlte Sportler können die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, da deren Tätigkeit nicht begünstigt ist (OFD Frankfurt/Main Vfg. vom 01.08.2013, AZ: S 2121 A - 32 - St213)

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