Arbeitslosigkeit und Übungsleiter

Nebenbeschäftigungen dürfen bis zum Erreichen bestimmter Grenzen nicht auf Sozialleistungen (Arbeitslosengeld) angerechnet werden.

Sobald eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit aufgenommen wird, muss dies der Agentur für Arbeit binnen 3 Werktagen mitgeteilt werden (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Anderenfalls können bezogene Leistungen zurückgefordert werden und man muss evtl. mit zusätzlichen Geldstrafen rechnen.

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