Arbeitslosigkeit und Ehrenamt

Werden ehrenamtliche Tätigkeiten neben der Arbeitslosigkeit ausgeübt, muss das Job-Aktiv-Gesetz berücksichtigt werden.

Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) können in Absprache mit ihrem Arbeitsvermittler 15 Stunden und mehr pro Woche einem Ehrenamt nachgehen, ohne ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine evtl. berufliche Wiedereingliederung nicht behindert wird.

Auch wird ein ehrenamtlicher Einsatz außerhalb des Nahbereichs möglich. Über einen Zeitraum von 3 Wochen Ortsabwesenheit hinaus, wie er jedem Arbeitslosen eingeräumt werden kann, besteht jetzt die Möglichkeit, sich weitere 3 Wochen ehrenamtlich auswärtig zu betätigen, auch im Ausland.

Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen beziehen, dürfen bis zu 17 Wochen außerhalb des Nahbereichs eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben.

Besprechen Sie sich in jedem Fall vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ihrem Fallberater.

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