Steuerunschädliche Weitergabe von Mitteln

Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. Nr. 1 AO).

Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden.
  • Die Körperschaft darf ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten  Zwecke  dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft  des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung  steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften ihr Satzungszweck ist (§ 58 Nr. 1 AO - sog. Förder- oder Spendensammelvereine).
  • Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere  Körperschaften nicht Satzungszweck ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben (§58 Nr. 2 AO).
  • Auch ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel nach § 58 Nr. 1 und 2 AO vergibt.

1 § 58 Nr. 1 AO
1.1 Empfängerkörperschaft

Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist.

Hingegen ist die Weitergabe vom Mitteln an eine ausländische Körperschaft (die nach deutschem Recht nicht als steuerbegünstigt i. S. der §§51 ff. AO anerkannt  werden kann) zulässig, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

2 § 58 Nr. 2 AO
2.1   Zuwendungsabzug ( § 10 b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG)

Eine teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend §58 Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch  für Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel weitergibt, zu sein.

Einschränkungen bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze. Es muss sichergestellt sein, dass Zuwendungen, die beim Zuwenden mit dem höheren Abzugssatz von 20 V.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Bei der Weitergabe einer Zuwendung, z. B. zur Förderung mildtätiger Zwecke an eine andere Körperschaft, die ausschließlich mildtätige Zwecke fördert, kann der Verbleib der Zuwendung im mildtätigen Bereich von der Körperschaft,  die  die  Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, durch eine Kopie des

Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides der anderen Körperschaft nachgewiesen werden. Weitere Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die  andere  Körperschaft  brauchen vom Erstempfänger nicht erbracht zu werden. Entsprechendes gilt auch bei Zuwendungen für andere mit dem erhöhten Abzugssatz von 20 v.H. begünstigten Zwecke.

2.2 Teilweise Mittelweitergabe

Nach §58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel  teilweise  einer  begünstigten Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Der Begriff "Mittel" beschränkt sich nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist mithin die Weitergabe von 50 v.H. des Kapitals der Körperschaft, das nicht durch gesellschafts- und /oder stiftungsrechtliche Regelungen ( z.B. Rücklagen nach §58 Nr. 6 AO) gebunden ist, in jedem Veranlagungszeitraum gestattet.

Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom 20.4.2005 -S 017044-St 217 ( Service-Nr. 25 05 06)

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