Steuerliche Behandlung von Übungsleitereinkommen

VORBEMERKUNG

Von Bedeutung sind hier nur Fragen zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer. Andere Steuerarten können aus der reinen Übungsleitertätigkeit nicht erwachsen. Schließlich ist ja auch die Lohnsteuer nur eine Sonderform der Einkommensteuer.

Behandelt werden nur Einkünfte aus der Tätigkeit als Übungsleiter. Auf die Bestimmungen zu anderen Erwerbsquellen wird hier nicht eingegangen.

Übungsleiterfreibetrag

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen für folgende nebenberufliche Tätigkeiten, die für einen gemeinnützigen Sportverein ausgeübt werden, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000,- EUR im Jahr steuerfrei:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
  • und andere, die an dieser Stelle nicht von Bedeutung sind.

Dieser Betrag ist als steuerfreie Einnahme (ehem. pauschale Aufwandsentschädigung) zu sehen. Ein hauptberuflicher Trainer kann den Freibetrag nicht beanspruchen. Als nebenberuflich tätig gelten auch Personen, die keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose.

Steuerfrei sind sämtliche Einnahmen aus den bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 3.000,- EUR im Jahr. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so ist der übersteigende Betrag aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit zu versteuern. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt. Jeder Verein ist deshalb gut beraten, wenn er vom ÜL eine Erklärung verlangt, ob dieser bereits andere Einnahmen erzielt (Siehe: "Übungsleiter-Erklärung über 3.000 EUR Freibetrag").

Teil 1: EINKOMMENSTEUER

1. Persönliche Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1 EStG)

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.

Achtung:

Beschränkt steuerpflichtig sind aber auch kurzfristig beschäftigte Ausländer, die sich weniger als 6 Monate pro Jahr im Inland aufhalten. Hier ist oft der Verein Steuerschuldner. Um Schaden abzuwenden, wird empfohlen, in einem solchen Fall steuerrechtlichen Rat einzuholen.

2. Sachliche Voraussetzungen (§ 2 EStG)

Das EStG nennt 7 Quellen steuerpflichtiger Einkünfte. Davon sind nur 2 für den ÜL von Bedeutung, und zwar:

  1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  2. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Minijob, Teil- oder Vollzeitbeschäftigung).

Im 1. Fall handelt es sich um sogenannte Gewinneinkünfte, im 2. Fall um sogenannte Überschusseinkünfte. Der Unterschied besteht darin, dass für den Fall 1 der ÜL selbst verantwortlich ist für die Versteuerung, für den Fall 2 zunächst der Verein, (Lohnsteuerkarte). Kein noch so ausgeklügelter Vertrag kann bestimmen, welcher Einkunftsart die Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse.

Selbständige ÜL bestimmen meist selbst wie, wann, manchmal auch wo und vor allem, ob sie überhaupt für den Verein tätig werden.

Je mehr ein ÜL jedoch von den Weisungen des Vereins abhängig ist, z.B. Urlaubsregelungen, Übungszeiten, Anwesenheitspflichten usw. oder monatliche Pauschalzahlungen erhält, desto eher muss eine nicht selbständige Tätigkeit angenommen werden.

Ist ein ÜL z.B. länger als 6 Stunden wöchentlich für seinen Verein tätig, so vermutet das Finanzamt eher eine Angestelltentätigkeit als eine freiberufliche/selbständige Arbeit. Hier sollte unbedingt eine Statusfeststellung durchgeführt werden, um spätere teure Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.

3. Gewinn/Verlust (§ 4 Abs. 3 EStG) Einnahmen/Ausgaben (§2 Abs. 2 Ziff. 2 EStG)

Der selbständige ÜL ermittelt den Gewinn bzw. den Verlust aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Der nichtselbständige ÜL ermittelt den Differenzbetrag zwischen seinen Einnahmen und seinen Werbungskosten.

Das jeweilige Ergebnis ist Grundlage für die Besteuerung.

3.1 Betriebseinnahmen oder Einnahmen sind die über den Verein oder Verband ausgezahlten ÜL-Honorare.

3.2 Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG) sind die Aufwendungen, die durch die Tätigkeit bedingt werden. Insbesondere kommen für den ÜL in Frage:

  • Fahrt- und Reisekosten
  • Für Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeits-/Trainingsstätte können unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel 0,30 Euro angesetzt werden.

Für Geschäfts- und Dienstreisen können die Fahrtkosten mit dem PKW mit 0,30 EUR pro Einzelkilometer berücksichtigt werden.

Für die Verpflegungsmehraufwendungen auf inländischen Dienstreisen gelten die nachstehenden Pauschbeträge:

Dauer/Std. je Kalendertag

mehr als 24 Stunden = 24,- EUR

mind. 14-24 Stunden = 12,- EUR

mind. 08-14 Stunden = 6,- EUR

Übernachtungskosten können grundsätzlich gemäß Einzelnachweis der entstandenen Kosten geltend gemacht werden (auch unabhängig von den persönlichen Einkünften).

Zum Nachweis der gesamten Reisekosten empfiehlt es sich, einen entsprechenden Vordruck "Reisekostenabrechnung" (im Büromaterialfachhandel erhältlich) zu verwenden.

Sportkleidung

(Belege erforderlich)

Sportgeräte

(Soweit sie ausschließlich dem Übungsbetrieb dienen, Belege erforderlich)

Fortbildungskosten

(Soweit sie nicht gleichzeitig im Rahmen von Erholungsmaßnahmen anfallen)

Aufwendungen für Vertretungen

(Quittung mit Namen und Adresse erforderlich)

Sonstige Kosten

(z.B. Büromaterial, Porto, Telefon - Belege erforderlich, gegebenenfalls Eigenbelege anfertigen).

Belegt der ÜL seine Betriebsausgaben/Werbekosten nicht, sind diese bei selbständiger nebenberuflicher Tätigkeit bis zum Pauschalbetrag von 3.000,- EUR abgegolten. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, müssen Belege für die Gesamtsumme vorliegen.

3.3 Arbeitnehmerpauschale

Ohne Nachweis von Aufwendungen wird ein Werbungskosten-Pauschalbetrag in Höhe von 1.044 EUR für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gewährt.

3.4 Freibeträge

Sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätige, nebenberufliche Übungsleiter erhalten einen Steuerfreibetrag von 250,- EUR monatlich oder 3.000,- EUR jährlich. Dieser Freibetrag ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

3.5 Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Der Verein kann dem ÜL steuerfreie Aufwendungen ersetzen für Fahrtkosten und andere Reisekosten bis zur Höhe der unter 3.2 genannten Sätze. Werden die Kosten ersetzt, können sie natürlich nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

3.6 Berechnung

Sind die Einnahmen größer als die Ausgaben, ist der Gewinn/Überschuss den gesamten übrigen Einkünften (vergl. Punkt 2) hinzuzuzählen. Sind die Ausgaben größer als die Einnahmen, so ist der Verlust/Fehlbetrag von den gesamten übrigen Einkünften abzuziehen.

4. Abrechnungs- und Ermittlungszeitraum

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlage für ihre Festsetzung ist jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.

Einnahmen sind anzusetzen, soweit sie dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG), auch wenn sie vielleicht wirtschaftlich in ein anderes Kalenderjahr gehören.

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie bezahlt worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG).

5. Erklärungspflicht

Die Einkünfte sind immer dann dem Finanzamt zu erklären, wenn sie von einem hauptberuflich tätigen Trainer erzielt werden oder im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt werden und den Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) übersteigen.

Teil 2: UMSATZSTEUER

Jede natürliche Person kann im Sinne des Gesetzes eine Unternehmereigenschaft haben, d.h., wenn sie im Wirtschaftsleben selbständig handelt oder in Erscheinung tritt und dabei beruflich oder gewerblich tätig wird. Die Frage der Geschäftsfähigkeit spielt hierbei keine Rolle. Aus der Unternehmereigenschaft ergibt sich zwangsläufig die mögliche Steuerpflicht.

Die Frage der Selbständigkeit bringt uns zurück auf die Vorschriften zur Einkommensteuer (s.o.). Wer also angestellter ÜL oder Trainer ist, braucht sich um die Umsatzsteuerpflicht seiner Einkünfte aus dieser Tätigkeit keine Gedanken zu machen. Nur der ÜL, der im wesentlichen auf eigene Verantwortung, auf eigenes Risiko, nach eigener Zeit- und Arbeitseinteilung tätig wird, erfüllt die Voraussetzung des UStG für einen Unternehmer.

Gewerblich oder beruflich ist eine Tätigkeit, wenn sie nachhaltig (d.h. auf Dauer und nicht einmalig beabsichtigt) vorgenommen wird und außerdem mit der Erzielung von Einnahmen (nicht Gewinn) verbunden ist.

Der Umsatzsteuer unterliegt dann jeder eingenommene Euro, den der Übungsleiter für seine Leistung vom Verein erhält.

Nicht der Umsatzsteuer unterliegen die Entgelte oder Honorare, die der Übungsleiter für seine Tätigkeit im Ausland erhält oder die Leistungen die Aufwandsentschädigungen sind (i.S. des § 3 Nr. 26 EStG). Glücklicherweise hat der Gesetzgeber Ausnahmen bzw. Vereinfachungen (§ 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer) vorgesehen, die sich zusammengefasst und vereinfacht so darstellen lassen:

Weist ein Unternehmer in seinen gestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und betragen seine Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 22.000,- EUR sowie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000,- EUR (Kleinunternehmerregel), wird keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erhoben. Vorausgesetzt, er macht den Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer (wegen des gewünschten Vorsteuerabzugs) in seinen Rechnungen nicht doch geltend.

Wer allerdings schon unternehmerisch tätig ist (s.o.), kann die vorstehende Kleinunternehmerregel nicht so einfach in Anspruch nehmen, sondern muss eine mögliche Inanspruchnahme prüfen (lassen). Insgesamt empfiehlt es sich ohnehin, zumindest bei der Aufnahme einer Übungsleitertätigkeit die den Rahmen der eingangs genannten Aufwandsentschädigung überschreitet, wenigstens einmal eine Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu suchen.

Schlussbemerkung:

Da erfahrungsgemäß die Änderungen im Steuerrecht sehr zahlreich und schnelllebig sind, empfehlen wir auch, die Tagespresse, das Internet oder sonstige Veröffentlichungen zu studieren bzw. einen Steuerberater zu konsultieren.

Haftungsausschluss:  Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Da sich Gesetze und Vorschriften oft kurzfristig ändern, kann der Landessportbund Berlin für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte dennoch keine Gewähr übernehmen.

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