Steuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen und Kursen
Die Förderung des Sports ist ein steuerbegünstigter Zweck. Nicht unterschieden wird hierbei, ob der Sport für Mitglieder des Vereins oder auch für Nichtmitglieder angeboten wird. Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnütziger Zweck ist, dass der Sport ernsthaft betrieben wird. Er darf kein Deckmantel für touristische, gesellige oder private Veranstaltungen sein.
Definition
Der Begriff der sportlichen Veranstaltung wird in § 67a der Abgabenordnung (AO) definiert.
Danach ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, ermöglicht, Sport zu treiben.
Unter Sport versteht der Gesetzgeber eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder eine gleichgestellte Betätigung.
Gesamtorganisation
Eine sportliche Veranstaltung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen des Vereins als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z. B. neben der eigentlichen sportlichen Aktivität die Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a., die allen Sportlern zugute kommen können.
Organisatorische Sonderleistungen
Erbringt der Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen für einzelne Sportler (z. B. spezielles Training), ist diese Voraussetzung nicht gegeben (vgl. OFD Karlsruhe v. 5.3.2001). Ebenfalls handelt es sich nicht um eine Sportveranstaltung, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung ist, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung (vgl. BFH v. 25.7.1996).
Darbietung
Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung anderen Personen oder einer Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein.
Publikum
Die Teilnahme von Publikum ist nicht erforderlich. Es ist nicht schädlich, wenn sich ausschließlich Vereinsmitglieder betätigen. Eine bestimmte Organisationsform oder Organisationsstruktur schreibt das Gesetz nicht vor. Danach kann auch ein Training eine sportliche Veranstaltung sein.
Sportreisen
Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.
Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehören zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind daher als sportliche Veranstaltungen zu beurteilen. Es ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit diesen Angeboten in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reitlehrer, Skilehrer, Tennislehrer, Schwimmlehrer) tritt, weil § 67a als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO vorgeht. Die Beurteilung des Angebots als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob die Leistung durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.
Zweckbetrieb
Sportliche Veranstaltungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AO ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wenn die Einnahmen diese Freigrenze übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Von dieser schematischen Einteilung kann der Verein aber abweichen, indem er „optiert“. Soweit an den sportlichen Veranstaltungen nur unbezahlte Sportler teilnehmen, gelten diese dann ungeachtet der Höhe der erzielten Einnahmen als Zweckbetrieb. Sobald allerdings nur ein durch den Verein bezahlter Sportler daran teilnimmt, ist die Sportveranstaltung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.