Steuerliche Behandlung von Fördermitteln / Zuschüssen
Gemeinnützige Organisationen werden vielfältig durch die öffentliche Hand gefördert. Wie müssen diese Zuwendungen steuerlich behandelt werden?
Zuschüsse / Fördermittel können z.B. erhalten:
- Sportvereine können unentgeltlich oder gegen eine geringe Nutzungsgebühr Sportplätze und Turnhallen für das Training und für den Wettkampfsport nutzen;
- Vereine erhalten für ihre Jugendarbeit Zuschüsse;
- Kindergärten, Häuser der Jugend oder Pflegeeinrichtungen werden oft von gemeinnützigen Organisationen betrieben. Ihnen werden die baulichen Anlagen zur Verfügung gestellt, außerdem erhalten sie finanzielle Unterstützungen.
Diese Zahlungen unter den Bezeichnungen
- Zuschuss,
- Zuwendung,
- Beihilfe,
- Prämie oder
- Ausgleichsbetrag
sind steuerlich einzuordnen in die einzelnen Bereiche
- ideeller Bereich
- Vermögensverwaltung
- Zweckbetrieb
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, bei Bejahung, ob eine Steuerbefreiung greift oder welches der zutreffende Steuersatz ist.
Echte Zuschüsse
Handelt es sich bei den Zuschüssen um Zahlungen, die mit keiner Gegenleistung verbunden sind, spricht man von echten Zuschüssen. Echte Zuschüsse sind in der Regel dem ideellen Bereich zuzuordnen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Beispiel:
- Der Verein erhält von der Stadt für die Jugendarbeit einen Zuschuss;
- Vom Landessportbund erhält der Verein Zuschüsse für Übungsleiter;
- Der Kreis zahlt einen Zuschuss für eine Leichtathletik-Hochsprunganlage.
Alle Zuschüsse sind ohne Gegenleistung gewährt worden. Es handelt sich um echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse. Die Pflicht zur Abrechnung gegenüber dem Zuschussgeber führt nicht zur Steuerpflicht.
Unechte Zuschüsse
Sind die Zuschüsse mit Gegenleistungen des Vereins verbunden, haben die Zuschüsse Entgeltcharakter, man spricht von unechten Zuschüssen. Diese sind meistens im Zweckbetrieb anzusiedeln. Umsatzsteuerlich unterliegen unechte Zuschüsse der Umsatzsteuer, sofern nicht eine spezielle Befreiung eingreift. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn
- ein Leistungsverhältnis (Vertrag) besteht oder
- der Zahlungsempfänger Leistungen ohne Vertragsverhältnis erbringt, jedoch erkennbar, um den Zuschuss zu erhalten.
Beispiel:
Ein Verein erhält für den Bau einer Sportanlage einen Zuschuss und verpflichtet sich gegenüber der Stadt, den Platz vormittags für den Schulsport zur Verfügung zu stellen.
Der Zuschuss ist als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu qualifizieren.
Entgelt eines Dritten
Zuschüsse können auch Zahlungen zu Gunsten von Dritten sein und sind somit beim empfangenden Verein als Entgelt von dritter Seite umsatzsteuerbar.
Beispiel:
Der Bund zahlt einer Werkstatt für behinderte Menschen Zuwendungen zu den Sachkosten der Betreuung. Da der Behinderte einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, liegt ein Entgelt von dritter Seite vor.
Wenn der Verein jedoch allgemeine Aufgaben tätigt und dafür Zuschüsse erhält, die nicht an bestimmte Leistungen geknüpft sind, liegen nicht steuerbare Zuschüsse vor (BFH v. 30.1.1997).
Beispiel:
Ein Verein betreibt ein Freibad und erhält dafür von der Stadt einen jährlichen Zuschuss zu den Betriebskosten. Der Zuschuss wird unabhängig von der Anzahl der Besucher gezahlt, es handelt sich also nicht um einen Zuschuss zum Eintrittspreis. Sofern der Verein das Bad unentgeltlich für das Schulschwimmen zur Verfügung stellen muss (vertragliche Vereinbarung), liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor zwischen Stadt und Verein (vgl. BFH v. 13.11.1997).
Achtung!
In der Praxis ist die Abgrenzung des echten zum unechten Zuschuss gelegentlich nur schwer vorzunehmen. Die Entscheidung ist unter umfassender Würdigung des einzelnen Sachverhalts zu treffen.
Steuersatz und Vorsteuerabzug
Da die Zuschüsse in der Regel im Zweckbetrieb vereinnahmt werden, beträgt der Steuersatz 7%, sofern nicht eine Befreiungsvorschrift greift. Die Vorsteuern aus Aufwendungen (Eingangsumsätze), die den umsatzsteuerpflichtigen Zuschüssen zuzuordnen sind, sind abzugsfähig.
Beispiel:
Ein Verein erhält einen Zuschuss für die Pflege und Instandhaltung von Sportanlagen. Da diese Anlage vertragsgemäß auch von der Schule genutzt wird, ist der Zuschuss mit 7% umsatzsteuerpflichtig.
Die Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die den Platz betreffen, sind abzugsfähig.