Gemeinnützigkeit
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach können rechtsfähige (ins Vereinsregister eingetragene) und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.
Der gemeinnützige Verein
Es kann nur dem Gesamtverein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, nicht seinen einzelnen Abteilungen, auch wenn diese rechtlich selbständig sind.
Vereinszweck
Erste Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein einen gemeinnützigen Zweck fördert. Diese werden in § 52 Abs.2 der Abgabenordnung aufgezählt. Hier sollen einige wenige beispielhaft genannt werden: Die Förderung von Kunst und Kultur; Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutz; öffentlichem Gesundheitswesen; Sport; Tier- und Pflanzenzucht; Brauchtum einschließlich Karneval.
Zugunsten der Allgemeinheit
Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen, das heißt, der Kreis der Mitglieder darf nicht durch die Begrenzung auf die Mitglieder einer Familie oder eines Betriebes oder durch zu hohe Mitgliedsbeiträge gewollt klein gehalten werden. Die Finanzbehörden halten Mitgliedsbeiträge und Umlagen von durchschnittlich 1.023 € pro Jahr und Person und Aufnahmegebühren von 1.534 € pro Person für vertretbar. Außerdem darf der Verein eine Investitionsumlage von höchstens 5.113 € pro Mitglied in 10 Jahren erheben.
Zu den gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne gehören auch die mildtätigen und kirchlichen Zwecke.
Der gemeinnützige Verein muss seine steuerbegünstigten Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar fördern.
Selbstlosigkeit
Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - fördert. Dies bezieht sich nicht nur auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins, sondern auch auf die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder. Außerdem darf der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen, dabei ist zu beachten:
- Keine Zuwendungen an Mitglieder gewähren (unschädlich sind aber Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind - als Richtwert gelten 40,- € pro Mitglied und Jahr;
- aus Anlass persönlicher Ehrentage ebenfalls bis zu 40,- € pro Person.
- Mittel nicht für die Unterstützung politischer Parteien verwenden,
- Keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen,
- Das Vereinsvermögen bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
Rücklagen können gebildet werden:
- Zweckgebundene Rücklagen für geplante Investitionen - Es sollten jedoch realistische Vorstellungen über Höhe und Zeitpunkt der Maßnahme vorhanden sein Betriebsmittelrücklagen z.B. für Löhne und Mieten
- Freie Rücklagen - der Verein darf jährlich ein Drittel seines Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 10 % aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Rücklage zuführen
Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Unmittelbarkeit
Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Verein seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen muss. Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.
Tatsächliche Geschäftsführung
Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Der Nachweis darüber ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und die Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Im übrigen sind Vereine schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen. Diese Verpflichtung, die auch für steuerliche Zwecke gilt, erfüllen sie, wenn sie die Einnahmen und Ausgaben vollständig aufzeichnen und geordnet zusammenstellen und die anfallenden Belege aufbewahren.
Sollte der Vereinsvorstand durch seine nicht den genannten Bestimmungen entsprechende Geschäftsführung, z.B. durch Duldung zu hoher Kosten im geselligen Bereich, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit fahrlässig oder vorsätzlich verschulden, ist er unter Umständen dem Verein schadenersatzpflichtig.
Anerkennung durch das Finanzamt
Ein besonderes Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit gibt es nicht. Ob ein Verein gemeinnützig ist, entscheidet das Finanzamt im normalen Veranlagungsverfahren. Bei einem Verein, bei dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (insbesondere bei neu gegründeten Vereinen), bescheinigt das zuständige Finanzamt auf Antrag, dass der Verein steuerlich erfasst ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt.
Vereinsreisen
Vereinsreisen und Vereinsausflüge gehören zu der notwendigen gesellschaftlichen Ergänzung des Vereinslebens. Doch wie immer sind auch hier steuerliche Bestimmungen zu beachten, damit die Freude der Vereinsmitglieder und der Reiseorganisatoren nicht getrübt wird.
Um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, soll der Zuschuss zu geselligen Veranstaltungen, zu denen auch der Vereinsausflug zu rechnen ist, 40,- € pro Teilnehmer nicht übersteigen. Ein höherer Betrag ist möglich, wenn er im üblichen Rahmen liegt und die Gesamtausgaben für solche Veranstaltungen 10 % der Ausgaben der begünstigten Vereinsbereiche nicht übersteigt.
Kostenlose gesellige Veranstaltungen oder gesellige Veranstaltungen gegen zu geringes Entgelt können eine unzulässige Mittelverwendung bedeuten (§ 55 Abs.1 S. 1 AO)
Die geselligen Veranstaltungen dürfen nicht den Schwerpunkt des Vereinslebens ausmachen, dies wäre ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot der AO (§ 56).