Fitnessstudio im Verein
Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Betrieb eines Fitnessstudios um keine sportliche Veranstaltung i. S. d. § 67a AO handelt. Hat sich in der Zwischenzeit etwas geändert?
Nach den Grundsätzen des § 65 AO waren die Einnahmen aus Fitnessstudios generell als Vermietung von Sportgeräten eingestuft, mit der Folgewirkung, dass nur eine Überlassung an Mitglieder zur Steuerbegünstigung (Körperschaftssteuerfreiheit, Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes) führen konnte. Bei der Nutzungsüberlassung an Nicht-Mitglieder war ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben mit der Folge der grundsätzlichen Körperschaftssteuerpflicht und der Anwendung des Umsatzsteueregelsatzes).
Im Jahr 2008 hat die Finanzverwaltung in mehreren Verfügungen (z.B. OFD Frankfurt vom 15.05.2008) zum ersten Mal versucht, den Betrieb eines Fitnessstudios in den begünstigten Bereich der sportlichen Veranstaltung einzubinden.
Hiernach ist entscheidend, ob bei der Nutzung für Fitnessstudios für das Training ein Übungsleiter vorhanden ist. Soweit eine tatsächliche Betreuung des Trainings von einem Übungsleiter erfolgt, erkennt die Finanzverwaltung unter den üblichen Voraussetzungen des § 67a AO, dass Fitnessstudio als sportliche Veranstaltung an. Als Voraussetzungen hierbei gelten:
- aktive Sportler betreiben Sport (keine reine Freizeitbeschäftigung)
- Anweisungen und Hilfestellungen zur Sportausübung werden geboten
- ohne Bedeutung ist, ob Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte erhoben werden.
Besonders bedeutend für die Sportverein ist hierbei, dass bei einer Einstufung als sportliche Veranstaltung in diesem Bereich auch Übungsleiter eingesetzt werden können, die von dem Übungsleiterfreibetrag i.S.d. § 4 Nr. 26 UStG Gebrauch machen können. Ebenso unterliegen die Gewinne des Fitnessstudios nicht der Gewerbesteuer.
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